Urteil: Lückenloses Krankengeld nur bei persönlichem Einsatz | FLZ.de

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 24.04.2026 11:59

Urteil: Lückenloses Krankengeld nur bei persönlichem Einsatz

Damit das Krankengeld ohne Unterbrechung weitergezahlt wird, müssen Versicherte rechtzeitig selbst eine Folgebescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit einholen. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Damit das Krankengeld ohne Unterbrechung weitergezahlt wird, müssen Versicherte rechtzeitig selbst eine Folgebescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit einholen. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Damit das Krankengeld ohne Unterbrechung weitergezahlt wird, müssen Versicherte rechtzeitig selbst eine Folgebescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit einholen. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Soll das Krankengeld lückenlos weiterfließen, braucht es rechtzeitig eine Folgebescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit. Die müssen die Betroffenen rechtzeitig selbst einholen. 

Andernfalls riskieren Versicherte ihren Anspruch auf Krankengeld. Auch dann, wenn sie nach eigenen Angaben nicht in der Lage waren, die Arztpraxis aufzusuchen. 

Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg hervor (AZ: 1 KR 23/24), auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. Die Begründung: Den Patienten ist es in der Regel zuzumuten, mindestens in der Praxis anzurufen. 

Magen-Darm-Beschwerden hindern nicht an Anruf

In dem konkreten Fall war das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits beendet, sein Versicherungsschutz hing allein vom lückenlosen Bezug von Krankengeld ab. Zwischen zwei Krankschreibungen entstand im Oktober 2017 eine Lücke von fünf Tagen. 

Aufgrund von Fieber und Magen-Darm-Beschwerden behauptete der Mann, das Bett in dieser Zeit nicht verlassen zu haben. Ein Freund habe in der Praxis Bescheid gegeben.

Dem Landessozialgericht reichte diese Begründung nicht. Da der Versicherte nicht alles ihm Mögliche unternommen hatte – etwa einen eigenen Anruf oder die Anforderung eines Notarztes bei angeblich massiven Beschwerden –, blieb die Krankenkasse zur Zahlung über die Lücke hinaus nicht verpflichtet.

Das gilt aktuell

Seit 2019 hat der Gesetzgeber die Regeln etwas entschärft. Solange die weitere AU wegen derselben Krankheit innerhalb eines Monats festgestellt wird, bleibt der Versicherungsschutz für die Zukunft erhalten. Dennoch gilt: Für die Tage der Lücke selbst gibt es laut DAV weiterhin kein Geld.

© dpa-infocom, dpa:260424-930-987711/1


Von dpa
north