Urteil: Hotelzimmeranfrage ohne Preis ist nicht verbindlich | FLZ.de

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 03.03.2026 13:15

Urteil: Hotelzimmeranfrage ohne Preis ist nicht verbindlich

Anfrage ist nicht gleich Angebot: Hotels müssen zwischen unverbindlichen Kapazitätsanfragen und rechtlich bindenden Buchungsangeboten unterscheiden. (Foto: Robert Michael/dpa)
Anfrage ist nicht gleich Angebot: Hotels müssen zwischen unverbindlichen Kapazitätsanfragen und rechtlich bindenden Buchungsangeboten unterscheiden. (Foto: Robert Michael/dpa)
Anfrage ist nicht gleich Angebot: Hotels müssen zwischen unverbindlichen Kapazitätsanfragen und rechtlich bindenden Buchungsangeboten unterscheiden. (Foto: Robert Michael/dpa)

Das Anfragen von Hotelzimmern läuft oft noch über E-Mail und ist meist unverbindlich. Das gilt auch dann, wenn man konkret um eine Reservierung bittet, aber keinen Preis kennt oder nennt, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt. (Az.: 9 U 107/24)

In dem Fall hatte die Mitarbeiterin einer Firma eine E-Mail mit dem Betreff „Zimmeranfrage“ an ein Hotel geschickt und darin eine konkrete Zimmeranzahl genannt, die sie gern reservieren würde. Das Hotel bestätigte eine Buchung, die Frau und das Unternehmen reagierten darauf aber nicht mehr, wie es in einer Mitteilung des Gerichts geschildert wird.

Nachdem der angefragte Zeitraum für die vermeintlich gebuchten Zimmer verstrichen war, forderte das Hotel 90 Prozent der Kosten ein, in Summe gut 10.000 Euro. Als die Firma nicht zahlte, klagte das Hotel. Allerdings ohne Erfolg: Das Gericht wies den Zahlungs- und Schadenersatzanspruch zurück.

Was fehlte: Angaben zum Zimmerpreis

Begründung: Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene E-Mail beinhaltet nach Angaben des Gerichts kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Die E-Mail war demnach nur so zu lesen, dass freie Kapazitäten abgefragt werden sollten. Was laut dem Gericht in der Nachricht vor allem fehlte, waren Angaben zum Zimmerpreis. 

„Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis“, erklärt das Gericht, „erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen.“ Fehle eines der genannten Elemente, könne das nur als Aufforderung an die Gegenseite – in dem Fall an das Hotel – verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen.

In der Antwort des Hotels auf die Anfrage liege dann das eigentliche Vertragsangebot. Das kann dann angenommen werden oder nicht. Da in dem Fall aber die Firma auf die E-Mail des Hotels nicht mehr reagiert hatte, war nach Ansicht des Gerichts auch kein Vertrag zustande gekommen.

© dpa-infocom, dpa:260303-930-761961/1


Von dpa
north