Wer bei Rotlicht über die Ampel fährt, riskiert ein Fahrverbot. So weit, so bekannt. Dies gilt aber auch dann, wenn der Fahrer zwar bei Grün in die Kreuzung einfährt, dort aber auf eine Fahrspur wechselt, für die Rotlicht gilt - und zwar unabhängig davon, ob der Spurwechsel vorsichtig und ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgte.
Das geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor (Az.: 201 ObOWi 699/25), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall war gegen einen Taxifahrer ein Bußgeldbescheid wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rot seit über einer Sekunde) ergangen.
Der Taxifahrer wollte die Buße nicht akzeptieren. Die Sache landete beim Amtsgericht. Dieses sah in dem Fall tatsächlich eine atypische Ausnahmesituation, reduzierte die Geldbuße auf 55 Euro und verzichtete auf das einmonatige Fahrverbot, da der Fahrer niemanden konkret gefährdet habe.
Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein und bekam vor dem Obersten Landesgericht Recht. Das Gericht stellte klar: Bei mehrspuriger Verkehrsführung mit richtungsbezogenen Spuren und eigener Lichtzeichenregelung begeht auch derjenige einen Rotlichtverstoß, der zunächst auf der grün freigegebenen Spur in die Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie in den geschützten Bereich auf den rot gesperrten Fahrstreifen wechselt.
Die amtsgerichtliche Begründung, es habe keine konkrete Gefährdung gegeben und der Betroffene sei besonders vorsichtig gefahren, ließ das Oberste Landesgericht nicht gelten. Die abstrakte Gefahr, die von einem Rotlichtverstoß ausgeht, werde durch einen Spurwechsel im Kreuzungsbereich nicht geringer. Eine „Ausnahme“ vom Regelfahrverbot lasse sich nicht darauf stützen, dass niemand konkret gefährdet worden sei.
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