Seien es 300 Euro, 500 Euro oder sogar noch mehr: Manche Großeltern greifen ihren Enkeln Monat für Monat unter die Arme, um etwa beim Studium oder bei der Ausbildung zu unterstützen. Solche Zahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden und so die Steuerlast der Großeltern senken. Das geht aber nur, wenn eindeutige Voraussetzungen erfüllt sind.
Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen können nach dem Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch für Leistungen, die von Großeltern an Enkel fließen, weil diese Verwandte in gerader Linie sind.
„Doch Großeltern sind nur nachrangig unterhaltspflichtig“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
„Die Zahlungen sollten regelmäßig und per Überweisung erfolgen“, rät Karbe-Geßler. „Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.“ Die Unterhaltszahlungen werden in der „Anlage Unterhalt“ der Steuererklärung eingetragen und sollten durch entsprechende Nachweise belegt werden. Ohne saubere Dokumentation bleibt die Hilfe dem Bund der Steuerzahler zufolge reine Privatsache.
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