Hat Rote Bete etwas in Fleischprodukten zu suchen? Mit dieser Frage befasst sich das Verwaltungsgericht München heute (10.30 Uhr). Das Gericht muss klären, ob ein Fleischverarbeitungsbetrieb, der Bio-Produkte herstellt, gegen das Verbot von nicht zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen verstößt, wenn Wurstbrät mit Rote-Bete-Saft oder -Pulver vermischt wird.
Der Landesinnungsverband für das bayerische Fleischerhandwerk blickt gespannt auf das Verfahren, wie die stellvertretende Geschäftsführerin Svenja Fries sagt. Ihren Angaben zufolge gibt es zwei Gründe, Rote Bete in der Fleischproduktion einzusetzen - zum Beispiel als natürlicher Farbstoff, um eine Wurst einzufärben.
Vor allem im Biobereich werde das Gemüse als Nitratersatz eingesetzt. Denn Rote Bete enthält viel Nitrat, das sich mit zu Nitrit abbauen kann - und dieses wird für die sogenannte Umrötung benötigt. Ohne die Zugabe von Nitrit, das sonst vor allem in Form von Nitritpökelsalz zugesetzt wird, wären Fleischerzeugnisse grau - und nicht rot oder rosa.
Weil der Zusatz von diesem Salz bei einigen Bio-Anbauverbänden nicht zugelassen ist, behelfen sich manche Hersteller mit der Zugabe von Gemüsepulver und geben das Nitrat so auf natürliche Weise zu.
Erst im vergangenen Jahr hat die EU die Grenzwerte für die Zugabe von Nitrit und Nitrat zu Fleischerzeugnissen nach Angaben des Landesinnungsverbandes gesenkt. „Damals wurde auch diskutiert, ob man die Zugabe komplett verbieten sollte“, sagte Fries. „Ohne die Zugabe von Nitrit würde es unsere traditionellen Wurstwaren somit aber nicht mehr geben, da es zu keiner Umrötung und somit Pökelfarbe kommen würde.“
Es gebe mehrere Projekte, wie man zukünftig mit weniger oder sogar ganz ohne Nitrit sichere und optisch typische Wurstwaren herstellen könne. „Hier ist eine Option die Zugabe von Gemüsepulvern.“
Schon vor mehr als zehn Jahren hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sich mit einer ganz ähnlichen Frage befasst. Ende 2015 erklärten die Leipziger Richter bestimmte Gemüseextrakte in Bio-Wurst für unzulässig (Az.: BVerwG 3 C 7.14). Sie stuften die Gemüseextrakte als Lebensmittelzusatzstoffe ein. Sie würden der Wurst aus „technologischen Gründen“ zugesetzt und seien keine normalen, „üblicherweise“ verzehrten Lebensmittel, so die Entscheidung.
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