Acht Listen, hunderte Kandidaten, siebzig Stimmen: Die Wahl des Kreistages ist komplex. Damit Bürgerinnen und Bürger vor dem Wahltag üben können, hat das Landratsamt Ansbach online einen Probestimmzettel bereitgestellt.
Die Kreistagswahl in Bayern ist ein zentraler Bestandteil der kommunalen Demokratie, bei der Vertreterinnen und Vertreter für den Kreistag gewählt werden. Einen Überblick darüber, welch zahlreiche Möglichkeiten das bayerische Wahlsystem bietet, hat das Landratsamt in einer Pressemitteilung zusammengestellt.
Als einfachste Möglichkeit, seine Stimme abzugeben, wird in der Zusammenfassung das Ankreuzen einer gesamten Liste einer Partei oder Wählergruppe genannt. Durch das Setzen eines Listenkreuzes gibt die Wählerin beziehungsweise der Wähler automatisch allen auf dieser Liste stehenden Kandidierenden eine Stimme. Soweit Kandidatinnen und Kandidaten mehrfach aufgeführt sind, erhalten diese Stimmen entsprechend der Anzahl ihrer Nennungen.
Die Option des Listenkreuzes ist besonders praktisch für Wählende, die mit der Gesamtausrichtung einer Partei oder Gruppe einverstanden sind, aber bestimmte Personen nicht gezielt unterstützen möchten.
Wer mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten nicht einverstanden ist, kann den Namen auch einfach streichen: trotz Listenkreuz können so Personen von der Listenstimme ausgeschlossen werden. Dadurch wird verhindert, dass diese Kandidierenden eine Stimme erhalten, während die übrigen auf der Liste weiterhin unterstützt werden. Die auf diese Weise noch nicht verbrauchten Stimmen stehen für andere Kandierende noch zur Verfügung. Man kann sie aber auch verfallen lassen.
Kreuzen Wählende eine Liste an und vergeben zusätzlich Stimmen an Kandierende anderer Listen, so werden zunächst alle gezielt vergebenen Personenstimmen gezählt. Diese werden von der Gesamtzahl der verfügbaren Stimmen abgezogen. Die verbleibenden Stimmen werden anschließend als Listenstimmen auf die nicht gestrichenen und noch nicht einzeln ausgewählten Kandidierenden der angekreuzten Liste von oben nach unten verteilt. Einzelstimmen haben stets Vorrang vor einem Listenkreuz.
Das Panaschieren erlaubt es den Wählenden, ihre Stimmen auf Kandidierende verschiedener Listen zu verteilen. Diese Wahlmöglichkeit ermöglicht eine maximale Flexibilität und Individualität bei der Stimmenvergabe. Wählerinnen und Wähler können somit ihren eigenen „Kreistag“ zusammenstellen, indem sie Kandidierende verschiedener Listen unterstützen.
Als weitere Variante der Stimmenvergabe stellt das Landratsamt das Häufeln von Stimmen vor, auch Kumulieren genannt. Dabei können Wählerinnen und Wähler einzelnen Kandidierenden bis zu drei Stimmen, auch wenn diese mehrfach aufgeführt sind, geben, um diese besonders zu unterstützen. Diese Möglichkeit besteht – aufgrund der Gesamtstimmenzahl (70) – aber nicht für die gesamte Liste.
Das Häufeln ermöglicht es, die Chancen bestimmter Kandidierender auf einen Sitz im Kreistag zu erhöhen, indem man ihnen mehr Stimmen zuweist. Ein Wähler könnte beispielsweise einem Kandidaten drei Stimmen geben, einer anderen zwei Stimmen und einer dritten eine Stimme. Die restlichen Stimmen können auf weitere Kandierende verteilt oder ungenutzt gelassen werden.
Diese strategische Verteilung der Stimmen ist besonders relevant, um die Platzierung von Kandidaten innerhalb der Liste zu beeinflussen. Dabei ist zu beachten, dass keine Kandidatin und kein Kandidat (auch im Falle einer Mehrfachnennung) mehr als drei Stimmen erhalten kann. Das Häufeln kann auch mit dem Panaschieren kombiniert werden: So können Wählende beispielsweise zwei Stimmen für einen Kandidaten von Liste A und eine Stimme für eine Kandidatin von Liste B vergeben. Diese Kombination ermöglicht eine besonders differenzierte und individuelle Stimmabgabe.
Ein Stimmzettel wird nicht automatisch ungültig, wenn einzelne Stimmen ungültig sind. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind nach den Bestimmungen der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) verpflichtet, den erkennbaren Willen der Wählenden zu ermitteln und nur die betroffenen Stimmen für ungültig zu erklären. Der Rest des Stimmzettels wird gewertet.
Beispielsweise wird bei einem Kandidaten, der versehentlich viermal angekreuzt wurde, wie folgt vorgegangen: Von den vier vergebenen Stimmen ist eine Stimme ungültig und drei Stimmen sind gültig, jedoch gelten vier Stimmen als verbraucht. Der Rest des Stimmzettels bleibt gültig, vorausgesetzt, die maximal zulässige Stimmenzahl von 70 Stimmen ist nicht überschritten.
Erst wenn der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht mehr zweifelsfrei erkennbar ist – etwa bei einem komplett leeren Stimmzettel, unleserlichen Eintragungen oder Überschreitung der zulässigen Gesamtstimmenzahl – wird der gesamte Stimmzettel für ungültig erklärt. Diese Regelung verhindert auch, dass durch formale Fehler die gesamte Stimmabgabe ungültig wird.
Der Stimmzettel ist auf www.landkreis-ansbach.de unter dem Suchbegriff „Probestimmzettel“ auf der Schaltfläche „Kommunalwahl 2026“ zu finden.