Wer durch einen Unfall oder eine Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen, kann von der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Können Betroffene zumindest noch wenige Stunden am Tag arbeiten, steht ihnen eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu, ansonsten gibt es die volle. Das soll die finanziellen Einbußen mildern.
Anspruchsberechtigte müssen damit also nicht per se auf eine Erwerbstätigkeit verzichten. Sie tun aber gut daran, den zuständigen Rentenversicherungsträger vor Aufnahme einer Arbeit über den zeitlichen Umfang der Arbeit, die Art der Tätigkeit und den voraussichtlichen Verdienst zu informieren. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hin. Der Grund: Die Einkünfte aus dem Job werden unter Umständen auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Damit die Rente nicht gekürzt wird, müssen Erwerbsgeminderte bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten.
Zum Jahresbeginn 2026 sind diese gestiegen: Bei voller Erwerbsminderung dürfen Betroffene maximal 20.763,75 (2025: 19.661) Euro pro Jahr verdienen, bei teilweiser Erwerbsminderung dürfen es maximal 41.527,50 (2025: 39.922) Euro sein. Bei teilweiser Erwerbsminderung kann die Grenze individuell auch höher ausfallen, weil sie sich nach dem höchsten Arbeitseinkommen der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung richtet.
Erwerbsminderungsrentner haben seit 2024 im Rahmen einer Arbeitserprobung die Möglichkeit, etwa sechs Monate lang zu testen, ob ihnen die Wiederaufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit möglich ist. In diesem Zeitraum gefährden sie ihren Rentenanspruch nicht. Erst wenn die Arbeitserprobung glückt und Erwerbsgeminderte dauerhaft bei der Tätigkeit bleiben, prüft die Rentenversicherung, ob und in welchem Umfang in Zukunft Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.
Mehr Informationen zum Thema gibt es in der kostenfreien DRV-Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“, die auf der Webseite der DRV zum Download bereitsteht.
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