Krank geschrieben: Gibt es mit neuem Attest länger Geld? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 24.02.2026 10:59

Krank geschrieben: Gibt es mit neuem Attest länger Geld?

Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung auf, die sich unmittelbar anschließt, wird die Sechs-Wochen-Frist nicht neu ausgelöst. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung auf, die sich unmittelbar anschließt, wird die Sechs-Wochen-Frist nicht neu ausgelöst. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung auf, die sich unmittelbar anschließt, wird die Sechs-Wochen-Frist nicht neu ausgelöst. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Schließen sich zwei Krankschreibungen unmittelbar aneinander an oder liegen nur wenige Stunden dazwischen, erhalten Beschäftigte nicht automatisch erneut Entgeltfortzahlung. Das hat das Thüringer Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung (Az.: 5 Sa 154/23) bestätigt, auf die der Bund-Verlag hinweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Monteur im März 2022 einen Arbeitsunfall erlitten und war wegen Knieproblemen bis einschließlich 18. April 2022 arbeitsunfähig geschrieben. Noch während dieser Zeit kündigte er in der Probezeit zum 30. April 2022.

Anspruch auf Geld durch erste Erkrankung ausgeschöpft?

Am 19. April 2022 legte der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor – diesmal als Erstbescheinigung wegen Rückenschmerzen, gültig bis zum 30. April. Der Arbeitgeber verweigerte für diesen Zeitraum die Entgeltfortzahlung. 

Eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst äußerte zudem Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Der Beschäftigte verlangte dennoch Entgeltfortzahlung für die Zeit ab dem 19. April.

Ohne Erfolg. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht für höchstens sechs Wochen. Dieser Zeitraum war hier bereits durch die erste Erkrankung ausgeschöpft.

Nach Auffassung des Gerichts lag ein sogenannter einheitlicher Verhinderungsfall vor. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung auf, die sich unmittelbar anschließt, wird die Sechs-Wochen-Frist nicht neu ausgelöst.

Arbeitnehmer muss zwischenzeitlich arbeitsfähig sein

Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, als die weitere Erkrankung eintrat – etwa wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich tatsächlich gearbeitet hat oder zumindest arbeitsfähig war, selbst wenn nur für wenige Stunden außerhalb der Arbeitszeit.

Schließen sich die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten dagegen unmittelbar an oder liegt dazwischen lediglich ein arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende, spricht dies laut Gericht regelmäßig für einen einheitlichen Verhinderungsfall. In solchen Konstellationen müssen Beschäftigte darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine neue, eigenständige Erkrankung vorliegt. 

Das ist schwierig, aber möglich. „Der Beweis könnte durch einen behandelnden Arzt als Zeuge geführt werden“, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.

© dpa-infocom, dpa:260224-930-728037/1


Von dpa
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