So schön es auch wäre: Erkrankungen nehmen keine Rücksicht auf Feiertage. Während sich eine klassische Erkältung meist ohne Arztbesuch auf dem Sofa neben dem Tannenbaum auskurieren lässt, sieht es etwa bei starken Schmerzen anders aus. Wohin gehen, wenn die Arztpraxen geschlossen sind?
Der erste Gedanke mag sein: „Ab in die Notaufnahme des Krankenhauses!“ Doch längst nicht jedes Gesundheitsproblem ist dort richtig aufgehoben.
Oftmals könnten Erkrankte, die dort aufschlagen, ebenso gut vom ärztlichen Bereitschaftsdienst versorgt könnten, schreibt der Patientenservice der Kassenärztlichen Bundesvereinigung online. Denn die Notaufnahme bzw. der Notruf 112 sind für lebensgefährliche Situationen gedacht.
Unter anderem folgende Symptome sprechen für einen Notfall:
Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist hingegen die richtige Anlaufstelle, bei Beschwerden, mit denen man normalerweise eine Haus- oder Facharztpraxis aufsuchen würde. Zum Beispiel bei:
Der Patientenservice bietet auf seiner Webseite „116117.de“ eine Suche nach Bereitschaftspraxen an.
Unsicher, welche Anlaufstelle in Ihrem Fall die richtige ist? Dann kann man das Patienten-Navi der Kassenärztlichen Bundesvereinigung starten. Dort bekommt man Fragen zum Gesundheitszustand gestellt. Am Ende gibt es eine Empfehlung, an wen man sich mit den gesundheitlichen Beschwerden werden kann. Wer für diese Ersteinschätzung lieber telefonieren mag, kann die Nummer 116 117 wählen.
Vermiesen einem Zahnschmerzen oder ein abgebrochener Zahn das Fest, kann auch das oft nicht bis zum Montag nach den Festtagen warten. Der Patientenservice bietet auf seiner Webseite „116117.de“ eine Suche nach zahnärztlichen Notdiensten an.
Der Kopf dröhnt, doch die Hausapotheke gibt keine Schmerzmittel mehr her? Auf dem Portal „aponet.de“ kann man nach der nächsten Notdienstapotheke suchen.
Wer eine Notdienstapotheke aufsucht, muss eine Gebühr von 2,50 Euro bezahlen. Gut zu wissen: Hat man das Medikament, das man dort abholen möchte, in einer ärztlichen Notfallpraxis verordnet bekommen, muss man diese Gebühr nicht bezahlen.
Voraussetzung: Arzt oder Ärztin hat das Feld „noctu“ (lateinische für „nachts“) auf dem Rezept angekreuzt. Dann übernimmt die Krankenkasse die Gebühr für die Versicherten, schreibt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) online.
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