Kindererziehungszeiten müssen Eltern selbst beantragen | FLZ.de

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Veröffentlicht am 19.10.2026 17:12

Kindererziehungszeiten müssen Eltern selbst beantragen

Weniger Homeoffice, mehr Zeit fürs Kind? Wer dafür im Job kürzertritt, kann Kindererziehungszeiten für die Rente bekommen – Väter genauso wie Mütter. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Weniger Homeoffice, mehr Zeit fürs Kind? Wer dafür im Job kürzertritt, kann Kindererziehungszeiten für die Rente bekommen – Väter genauso wie Mütter. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Weniger Homeoffice, mehr Zeit fürs Kind? Wer dafür im Job kürzertritt, kann Kindererziehungszeiten für die Rente bekommen – Väter genauso wie Mütter. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Treten Eltern für die Erziehung der Kinder im Job kürzer, können ihnen dafür Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rente gutgeschrieben werden. Dieser Ausgleich, der umgangssprachlich auch als „Mütterrente“ bezeichnet wird, steht Vätern übrigens in gleichem Maße zu wie Müttern. Die Beiträge übernimmt der Staat. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hin.

Derzeit werden für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, bis zu 30 Monate Kindererziehungszeiten gutgeschrieben, für jüngere Kinder sind es bis zu 36 Monate. Eltern erhalten damit aktuell höchstens 2,5 beziehungsweise 3 Rentenpunkte, wenn sie für die Betreuung der Kinder zu Hause geblieben sind, weil so getan wird, als hätten sie genau das Durchschnittseinkommen aller Versicherten erzielt, was exakt einen Rentenpunkt pro Jahr bringt. 

Ein Jahr Kindererziehung steigert den monatlichen Rentenanspruch damit aktuell um 42,52 Euro, drei Jahre um gut 128 Euro. Mit der Umsetzung der Mütterrente III wird die Unterscheidung nach Geburtsjahrgang der Kinder aufgehoben. Die Rentengutschrift erfolgt ab dann immer für höchstens 3 Jahre Erziehungszeiten. Wegen technischer Umstellungen bei der DRV beginnt die tatsächliche Auszahlung allerdings erst im Jahr 2028, bis dahin aufgelaufene Ansprüche werden entsprechend einmalig rückwirkend gezahlt.

Ansprüche müssen beantragt werden

Neben den Kindererziehungszeiten gibt es auch noch die Kinderberücksichtigungszeiten. Sie laufen deutlich länger - nämlich bis zum zehnten Geburtstag des Kindes und helfen unter anderem dabei, bestimmte Wartezeiten wie zum Beispiel Mindestversicherungsjahre für spätere Rentenansprüche zu erfüllen. Nur wenn diese erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf grundlegende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu zählt neben der Regelaltersrente auch die Hinterbliebenenrente oder die Rente wegen Erwerbsminderung. 

Weil weder Kindererziehungs- noch Kinderberücksichtigungszeiten automatisch gutgeschrieben werden, müssen Mütter und Väter diese online bei der Deutschen Rentenversicherung mit dem Formular V0800 beantragen. 

Haben sich Mütter und Väter die Zeiten der Kinderbetreuung aufgeteilt, können sich die Partner die jeweils zu vergebenen Anwartschaften ebenfalls teilen. Diese Aufteilung regeln Eltern mit dem Formular V0820. Dabei wichtig: Die Erklärung für die Aufteilung gilt rückwirkend für maximal zwei Monate. Wollen sich also etwa Väter die Rentenpunkte für die Betreuung während des ersten Lebensjahrs ihres Kindes sichern, müssen sie darum spätestens zwei Monate nach der Geburt aktiv werden und die gemeinsame Erklärung zusammen mit der Mutter des Kindes beim Rentenversicherungsträger einreichen.

© dpa-infocom, dpa:261019-930-863153/1


Von dpa
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