Im Ruhestand: So gelangen Ihre Steuerdaten zum Finanzamt | FLZ.de

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 26.01.2026 13:07

Im Ruhestand: So gelangen Ihre Steuerdaten zum Finanzamt

Die Rentenzahlungen erfolgen zunächst ohne Steuerabzug: Liegt das zu versteuernde Einkommen jedoch über dem Grundfreibetrag, muss eine Steuererklärung abgeben werden. (Foto: Finn Winkler/dpa/dpa-tmn)
Die Rentenzahlungen erfolgen zunächst ohne Steuerabzug: Liegt das zu versteuernde Einkommen jedoch über dem Grundfreibetrag, muss eine Steuererklärung abgeben werden. (Foto: Finn Winkler/dpa/dpa-tmn)
Die Rentenzahlungen erfolgen zunächst ohne Steuerabzug: Liegt das zu versteuernde Einkommen jedoch über dem Grundfreibetrag, muss eine Steuererklärung abgeben werden. (Foto: Finn Winkler/dpa/dpa-tmn)

Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten erhalten Empfängerinnen und Empfänger grundsätzlich zunächst ohne Steuerabzüge. Das bedeutet aber nicht, dass die Einkünfte steuerfrei sind. Sie werden lediglich seit gut 20 Jahren nachgelagert besteuert. 

Darum sind Rentnerinnen und Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. 2025 lag dieser für Alleinstehende bei 12.096 Euro, für Verheiratete bei 24.192 Euro.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) übermittelt die notwendigen Rentendaten automatisch ans zuständige Finanzamt. Wer seine Steuererklärung digital - also zum Beispiel mit Elster oder einer Steuersoftware - erledigt, kann die Daten mittels Belegabruf so automatisch in die entsprechenden Zeilen im Formular einfügen lassen.

Doch nicht alle Ruheständler haben Zugang zum Internet oder sind technisch so versiert, dass sie ihre Steuererklärung am PC erledigen können. In diesen Fällen können sie die Erklärung auch noch immer schriftlich abgeben - die dafür notwendigen Formulare erhalten sie entweder im Finanzamt oder auf der Webseite formulare-bfinv.de

DRV stellt Bescheinigung aus - auf Antrag

Die Deutsche Rentenversicherung stellt ihrerseits auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus, die alle steuerlich relevanten Beträge erhält. Anhand der darin enthaltenen Hinweise, erfahren Antragstellerinnen und Antragsteller, in welche Zeilen der Vordrucke die jeweiligen Werte eingetragen gehören. Gut zu wissen: Wer die Bescheinigung schon einmal beantragt hat, erhält sie in den Folgejahren automatisch. Der DRV zufolge wird sie zwischen Mitte Januar und Ende Februar zugestellt.

© dpa-infocom, dpa:260126-930-598300/1


Von dpa
north