Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag – im Mai stehen einige Feiertage an. Doch gerade bei Minijobbern, die nicht an jedem Tag der Woche arbeiten, kann das Fragen zu den Themen Gehalt und Arbeitszeiten aufwerfen. Was gilt?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer – und damit auch Minijobber – an gesetzlichen Feiertagen in der Regel nicht beschäftigt werden, so die Minijob-Zentrale. Dieses Beschäftigungsverbot ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Allerdings gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmen, etwa für Verkehrsbetriebe, Medienunternehmen, Not- und Rettungsdienste sowie für die Gastronomie.
Oft haben Minijobber fest vereinbarte Tage in der Woche, in denen sie arbeiten. Und fällt dann ein Feiertag auf einen dieser Tage, bekommen die Arbeitnehmer nicht nur frei, sie bekommen ihn auch bezahlt, so die Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit nicht aufgrund eines Feiertages auf einen anderen Tag verschieben.
In Branchen, in denen Feiertagsarbeit erlaubt ist, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Minijobber auch an Feiertagen einsetzen. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann sich allerdings entscheiden, trotzdem einen freiwilligen Zuschlag zu bezahlen – und der ist oft steuer- und beitragsfrei.
In jedem Fall sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Ersatzruhetag zu gewähren, so die Minijob-Zentrale.
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