Die neue Psychotherapie-Ausbildung | FLZ.de

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Veröffentlicht am 05.04.2022 04:19

Die neue Psychotherapie-Ausbildung

Ein Schild einer Praxis für Psychotherapie. (Foto: Jens Wolf/zb/dpa/Symbolbild)
Ein Schild einer Praxis für Psychotherapie. (Foto: Jens Wolf/zb/dpa/Symbolbild)
Ein Schild einer Praxis für Psychotherapie. (Foto: Jens Wolf/zb/dpa/Symbolbild)

Lang, mühselig und teuer: Mit diesen Attributen wurde die Ausbildung für psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen bislang gerne beschrieben. Zum 1. September 2020 wurde die Psychotherapie-Ausbildung aber reformiert.

Die Approbation zum Psychotherapeuten oder zur Psychotherapeutin können Studierende seither nach einem fünfjährigen Universitätsstudium erhalten. Die neue Approbationsordnung sieht vor, dass man zunächst einen bestimmten Psychologie-Bachelor an einer Universität studiert und dann ein Masterstudium in „Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“ anschließt.

Das Masterstudium wird mit einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung abgeschlossen, mit der Studierende auch die Approbation erhalten. An das Studium schließt sich eine Weiterbildung im Rahmen einer voll finanzierten Berufstätigkeit in stationären oder ambulanten Einrichtungen an.

Bislang galt: Wer eine Kassenzulassung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bekommen wollte, musste zunächst Psychologie oder Pädagogik studieren und konnte erst dann eine mehrjährige Therapie-Ausbildung beginnen. Am Ende der Ausbildung erhielt man die Approbation, also die Erlaubnis zur Behandlung.

Das Centrum für Hochschulentwicklung (CHE) empfiehlt, vor dem Studium genau zu prüfen, ob der Wunschstudiengang den neuen Kriterien entspricht. Zum Wintersemester 2020/2021 hatte es zuletzt noch Verzögerungen bei der Umstellung gegeben. Interessierte können etwa auf den Hochschulwebseiten auf Hinweise achten, ob eine berufsrechtliche Anerkennung in Prüfung oder bereits erteilt ist.

Infos der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) zufolge ist ein Wechsel in die neue Ausbildung für diejenigen, die bereits studieren, grundsätzlich möglich. Wer nicht wechseln möchte, kann die Ausbildung aber nach altem Recht bis 2032 und in Härtefällen bis 2035 abschließen.

© dpa-infocom, dpa:220404-99-793289/2

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