Ab dem 29. Dezember beginnt in Deutschland der Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Bis zum Jahresende dürfen dann Raketen, Böller und Batterien über die Ladentheken gehen. Wer Feuerwerk kaufen oder zünden möchte, sollte aber die wichtigsten Rahmenbedingungen und Hinweise kennen. Ein Überblick.
Wer Feuerwerk der Kategorie F2 - zu der genannte Böller, Raketen und Batterien gehören - erwerben möchte, muss mindestens 18 Jahre alt sein. Sämtliche in Deutschland erhältliche Feuerwerkskörper müssen der Verbraucherzentrale NRW zufolge von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen Behörde zugelassen sein. Käuferinnen und Käufer erkennen das am CE-Zeichen in Verbindung mit der Registriernummer (0589 für BAM) auf dem jeweiligen Feuerwerkskörper.
Wer Feuerwerkskörper selbst im Handel kauft, sollte darauf achten, dass die jeweils geltenden Vorschriften für den Transport eingehalten werden. Dem Bundesinnenministerium zufolge dürfen pro Fahrzeug nämlich maximal drei Kilogramm Nettoexplosivstoffmasse (NEM) transportiert werden.
Wer nur ein paar Knaller und Raketen kauft, dürfte an dieser Schwelle längst nicht kratzen. Ein einzelner Böller beinhaltet etwa bis zu fünf Gramm NEM, eine Rakete kann bis um die 20 Gramm NEM beinhalten. Die konkreten Zahlen können Verbraucherinnen und Verbraucher der jeweiligen Verpackung des gewünschten Produkts entnehmen.
Gelagert werden sollte das Feuerwerk kühl, trocken und außerhalb der Reichweite von Kindern. Heizkörper und Heizleitungen sollten sich nicht in unmittelbarer Nähe befinden, um eine ungewollte Auslösung zu vermeiden, rät die BAM. Feuer und offenes Licht in der Nähe sind ebenso tabu. In einem bewohnten Raum darf zudem maximal 1 Kilogramm NEM aufbewahrt werden. Ist der Raum unbewohnt und abgetrennt, dürfen höchstens bis zu 15 Kilogramm NEM gelagert werden.
Die BAM empfiehlt dringend, Restbestände nicht mehr zu verwenden. Zu groß ist die Gefahr einer unvorhersehbaren Reaktion. Stattdessen sollte das alte Feuerwerk einem Recycling- oder Wertstoffhof zur Entsorgung zugeführt werden.
Nur an Silvester und Neujahr darf Feuerwerk ohne ansonsten entsprechend notwendige Erlaubnis der örtlichen Behörden abgebrannt werden. Das Bundesinnenministerium weist aber darauf hin, dass das Abbrennen von Böllern und Raketen in manchen Gemeinden nur zwischen 18 und 6 Uhr erlaubt ist.
In unmittelbarer Nähe von
ist das Zünden von Feuerwerk generell verboten. Gerade in vielen Großstädten gelten zudem bestimmte Verbotszonen in der Innenstadt.
Sind die gezündeten Feuerwerksreste abgekühlt, gehören sie in den Restmüll. Laut Verbraucherzentrale NRW können sie nämlich giftige Rückstände enthalten und dürfen deshalb nicht ins Altpapier oder in die Wertstofftonne.
Kommen beim Zünden von Feuerwerkskörpern unbeabsichtigt Dinge oder andere Personen zu Schaden, sollten Verursacher nach Möglichkeit privat haftpflichtversichert sein. Wessen Auto Schaden nimmt, kann sich an seine Teilkaskoversicherung wenden, sofern der Verursacher unbekannt ist. War gezielter Vandalismus im Spiel, benötigt es eine Vollkaskoversicherung. Bei Schäden am Haus oder am Inventar greift die eigene Wohngebäude- beziehungsweise die Hausratversicherung.
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