Was es bei der Steuererklärung zu beachten gilt | FLZ.de

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Veröffentlicht am 23.03.2022 16:37

Was es bei der Steuererklärung zu beachten gilt

Steuererklärung fällig? Viel mehr als einen PC braucht es für die Erstellung und das Versenden heute nicht mehr. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn/Illustration)
Steuererklärung fällig? Viel mehr als einen PC braucht es für die Erstellung und das Versenden heute nicht mehr. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn/Illustration)
Steuererklärung fällig? Viel mehr als einen PC braucht es für die Erstellung und das Versenden heute nicht mehr. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn/Illustration)

Viele finden es lästig und schieben es vor sich her. Dabei lohnt es sich häufig, eine Steuererklärung zu erstellen - weil Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer meist Geld vom Finanzamt zurückbekommen.

„Laut dem Statistischem Bundesamt sind das im Schnitt pro Person 1051 Euro“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Steuern, die zuvor zu viel entrichtet wurden.

Aber längst nicht jede oder jeder muss zwingend eine Steuererklärung abgeben. Wer verpflichtet ist, das für das Jahr 2021 zu tun, hat dafür bis einschließlich 31. Juli 2022 Zeit. Weil der Tag auf einen Sonntag fällt, sogar bis zum 1. August.

Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht etwa, wenn neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr erzielt wurden. „Hierbei geht es beispielsweise um Einkünfte durch eine Nebentätigkeit oder um Mieteinnahmen“, so Bauer.

Wer Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhalten hat, steht ebenfalls in der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Das gilt auch, wenn eine Frau oder ein Mann mehrere Arbeitgeber nebeneinander hatte, oder wenn ein Freibetrag beantragt wurde und der Arbeitslohn im Jahr 12.250 Euro - bei zusammenveranlagten Ehegatten 23.350 Euro - überstieg.

Haben beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen und ist einer der beiden in Steuerklasse V oder VI eingestuft, oder hatte sich das Paar für das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV/Faktor) entschieden, ist ebenfalls eine Steuererklärung fällig. „Das ist auch der Fall, wenn beispielsweise eine Ehe durch Tod oder Scheidung endet oder wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin von einem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten hat“, so Bauer.

Formulare für die Steuererklärung liegen beim Finanzamt aus. Alternativ kann man sie sich aus dem Internet herunterladen. Möglich ist aber auch, die Erklärung papierlos ans Finanzamt zu schicken. Das geht etwa über das elektronische Finanzamt Elster. Inzwischen helfen auch im Handel erhältliche Softwareprogramme, Onlinetools oder Apps dabei, eine Steuererklärung zu erstellen.

Aber Vorsicht: „Immer erst prüfen, ob es sich bei dem Anbieter um ein seriöses Unternehmen handelt“, rät Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Immerhin enthalte die Steuererklärung zahlreiche vertrauliche Daten, ob nun etwa die Bankverbindung oder die Anschrift.

„Die Steuerformulare 2021 unterscheiden sich für Arbeitnehmer nicht groß von denen des Jahres 2020“, sagt Karbe-Geßler. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen mindestens den Mantelbogen - hier gehören unter anderem Name, Geburtsdatum und Adresse rein - ausfüllen. Außerdem die Anlage N für die Arbeitseinkünfte und die Anlage Vorsorgeaufwand für die Versicherungen. Eine vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer gehört seit dem Steuerjahr 2020 der Vergangenheit an.

„Belege oder Aufstellungen sind der Steuererklärung nicht mehr beizufügen“, sagt Bauer. Erst auf konkrete Nachfrage sind sie dem Finanzamt nachzureichen. Belege oder Spendenquittungen also besser nicht einfach entsorgen. Ab der Steuerfestsetzung, also ab dem Datum des Steuerbescheids, sind Spendenquittungen ein Jahr lang aufzubewahren“, so Daniela Karbe-Geßler.

Eine Ausnahme gibt es in Sachen Belege beifügen: Wer 2021 eine energetische Sanierung seines Wohnhauses hat vornehmen lassen, muss das in der neuen Anlage „Energetische Maßnahmen“ eintragen. „Außerdem ist die Bescheinigung des Fachbetriebs und des Energieberaters der Erklärung beizufügen“, erklärt Karbe-Geßler.

Es gibt eine Reihe von Kosten, die Steuerzahler in ihrer Erklärung nicht vergessen sollten. Dazu gehören etwa Werbungskosten (einzutragen in Anlage N): Beschäftigte im Homeoffice können hier einen Pauschalbetrag von fünf Euro je Arbeitstag geltend machen, wenn ihr Arbeitsplatz nicht in einem Arbeitszimmer ist. Maximal aber 600 Euro pro Jahr.

„Zusätzlich können sie 2021 ihre Jahreskarte für den ÖPNV absetzen, auch wenn sie diese aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht nutzen konnten“, sagt Jana Bauer.

Bitte ebenfalls nicht vergessen: Krankheitskosten (einzutragen in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“), Ausgaben für eine Haushaltshilfe oder Handwerkerleistungen (einzutragen in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“), Krankenversicherung für Kinder, Betreuungskosten und Schulgeld (einzutragen in der Anlage „Kind“).

Übrigens: Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung zu erstellen und merken, dass sie den Abgabetermin 31. Juli beziehungsweise 1. August nicht einhalten können, sollten beim Finanzamt rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Ansonsten droht ein Verspätungszuschlag, falls man die Steuererklärung unentschuldigt verspätet abgibt.

© dpa-infocom, dpa:220323-99-638426/3

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