Wäsche trocknen auf dem Balkon: Kann man mir das verbieten? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 24.04.2026 14:27

Wäsche trocknen auf dem Balkon: Kann man mir das verbieten?

Solange die Wäsche beim Trocknen keine Beeinträchtigung für andere darstellt, kann das Mietern und Wohnungseigentümern nicht untersagt werden. (Foto: Markus Scholz/picture alliance/dpa-tmn)
Solange die Wäsche beim Trocknen keine Beeinträchtigung für andere darstellt, kann das Mietern und Wohnungseigentümern nicht untersagt werden. (Foto: Markus Scholz/picture alliance/dpa-tmn)
Solange die Wäsche beim Trocknen keine Beeinträchtigung für andere darstellt, kann das Mietern und Wohnungseigentümern nicht untersagt werden. (Foto: Markus Scholz/picture alliance/dpa-tmn)

Die Sonne scheint und die Wäsche ist fertig gewaschen? Dann nichts wie ab auf den Balkon oder die Terrasse damit. Manche Mieter und Wohnungseigentümer sind aber unsicher: Gab es da nicht eine Klausel im Mietvertrag oder der Hausordnung, die genau das untersagt hat? Doch was gilt rechtlich? Können Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) tatsächlich so restriktive Verbote erteilen?

Nein, sagt Rechtsanwalt Dennis Rehfeld, Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Zumindest nicht so pauschal. „Es kommt immer darauf an, was man unter Wäschetrocknen versteht“, so der Jurist. „Es gibt einen Rahmen, in dem Sie Ihre Wäsche trocknen können.“ Grundsätzliche Ausschlüsse im Mietvertrag oder der Hausordnung seien darum unzulässig.

Solange die Wäsche beim Trocknen nämlich keine Beeinträchtigung für andere darstellt, könne das Wäschetrocknen draußen Mietern und Wohnungseigentümern nämlich nicht untersagt werden. Steht also ein Wäscheständer mit handelsüblicher Wäsche auf dem Balkon, der nicht über die Brüstung ragt und damit auch nicht das optische Erscheinungsbild des Hauses verändert, ist das nicht zu beanstanden. Wichtig ist gleichzeitig aber auch, dass von den Textilien keine Geruchsbelästigung für Nachbarn ausgeht und sie das Haus beim Trocknen nicht schädigen.

Von der Wäsche darf keine Beeinträchtigung für Dritte ausgehen

Auch auf der Terrasse, die häufig keine Brüstung und keinen Sichtschutz wie ein Balkon hat, ist das Wäschetrocknen Dennis Rehfeld zufolge im oben genannten Rahmen unproblematisch. Schwierig kann es nur etwa dann werden, wenn zum Beispiel Aufdrucke auf den Textilien politische Botschaften aussenden. Dann könne das Wäschetrocknen im Einzelfall sehr wohl untersagt sein. Entscheidend ist also auch hier, was Nachbarn, Vermieter und Co. von der Wäsche sehen.

Was Mieter wie Eigentümer darum immer unterlassen sollten: Dritte zu beeinträchtigen. Hängt die Wäsche zum Beispiel nicht auf einem Wäscheständer, sondern einfach über die Brüstung, kann das das Erscheinungsbild des Hauses unzulässigerweise beeinträchtigen. Zum anderen kann die Feuchtigkeit etwa aus der gewaschenen Bettwäsche ins Mauerwerk einziehen und dieses schädigen. Das ist Dennis Rehfeld zufolge immer verboten, „und zwar ganz unabhängig davon, ob es einen solchen Ausschluss im Mietvertrag oder in der Hausordnung gibt.“

© dpa-infocom, dpa:260424-930-988780/1


Von dpa
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