Wird ein Darlehen für eine Fortbildung teilweise erlassen, muss das versteuert werden. Und zwar führt der Erlass im Steuerbescheid zu einem erhöhten Bruttoarbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: VI R 9/21).
Im konkreten Fall hatte eine Frau an Aufstiegsfortbildungen teilgenommen und dafür einen KfW-Kredit bekommen. Die Kosten der Lehrveranstaltungen – teilweise gekürzt um die Zuschüsse – hatte sie als Werbungskosten steuerlich absetzen können.
Wie im Vertrag festgelegt, wurde ihr nach dem Bestehen der Prüfung ein bestimmter Teil des Kredits erlassen. Das Finanzamt erhöhte daraufhin im Steuerbescheid den Bruttoarbeitslohn der Frau um diesen Betrag. Damit wurde darauf Einkommensteuer fällig.
Das sei korrekt, bestätigte das Gericht: Eine Erstattung von Aufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar seien, müsse genau bei der Einkunftsart erfasst werden, wo auch die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. So auch hier: Die Frau habe die Fortbildungsgebühren als Werbungskosten abgesetzt und der Darlehenserlass hänge mit ihrem Beruf zusammen.
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