Ob Werkstudententätigkeit, Minijob im Café oder eine kurzfristige Anstellung während der Sommerferien – diese Beschäftigungen sind zwar keine Vollzeitjobs, trotzdem darf auch hier das Privatleben nicht zu kurz kommen. Doch was, wenn der Arbeitgeber sich weigert, Urlaubstage zu bezahlen?
Das ist laut Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, nicht in Ordnung - auch wenn es ihr zufolge in der Praxis oft anders aussieht. Tatsächlich gilt bei allen drei Anstellungsarten: Urlaubstage müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden. Auch vertraglich gibt es da keine Schlupflöcher: „Abweichende Regelungen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind unwirksam.“
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr. Aber: Diese Anzahl gilt nur, wenn man fünf Tage die Woche arbeitet. In Teilzeitjobs kann es daher manchmal unklar sein, wie viele Urlaubstage man tatsächlich bekommt, da die Einsatzzeiten stark variieren können.
In der Praxis läuft das laut Oberthür dann so: Die Arbeitszeit wird in Stunden bemessen und mit einer Vollzeitstelle verglichen. Daraus ergibt sich dann ein anteiliger Anspruch auf Urlaubstage. Werden diese Urlaubstage während der Anstellung nicht gewährt, sind sie mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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