Haushaltsnahe Dienstleistungen unterliegen engen Grenzen | FLZ.de

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Veröffentlicht am 03.04.2024 00:48

Haushaltsnahe Dienstleistungen unterliegen engen Grenzen

Etwas bei der Reinigung abgegeben? Kosten wie diese spielen bei der Steuererklärung keine Rolle. Anders wäre es, wenn Wasch- und Bügelservice in den eigenen vier Wänden stattfinden würden. (Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn/dpa)
Etwas bei der Reinigung abgegeben? Kosten wie diese spielen bei der Steuererklärung keine Rolle. Anders wäre es, wenn Wasch- und Bügelservice in den eigenen vier Wänden stattfinden würden. (Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn/dpa)
Etwas bei der Reinigung abgegeben? Kosten wie diese spielen bei der Steuererklärung keine Rolle. Anders wäre es, wenn Wasch- und Bügelservice in den eigenen vier Wänden stattfinden würden. (Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn/dpa)

Lassen Sie sich Ihre Wohnung putzen, den Garten pflegen oder die Mahlzeiten zubereiten? Dann können Sie den Aufwand, der Ihnen durch die externen Dienstleister entsteht, zumindest teilweise von der Steuer absetzen. Das Stichwort lautet: haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt akzeptiert diese aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind gesetzlich nicht näher bestimmt. „Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen beziehungsweise damit im Zusammenhang stehen“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sie müssen daher fast immer im eigenen Haushalt durchgeführt werden. Eine Ausnahme stellt laut Karbe-Geßler lediglich die Besorgung von Lebensmitteln durch Dienstleister dar, da damit eine enge Nähe zum Haushalt gegeben sei.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler 20 Prozent der so entstandenen Kosten steuerlich geltend machen - höchstens aber 4000 Euro pro Jahr.

Nähe zum Haushalt entscheidend

Was regelmäßig nicht berücksichtigt werden kann, sind Dienstleistungen, die den oben beschriebenen zwar nahekommen, aber außerhalb der eigenen vier Wände erbracht werden. Das musste auch ein zusammenveranlagtes Ehepaar feststellen, das einen Wäscheservice steuerlich geltend machen wollte. Dem Dienstleister brachte das Ehepaar mehrmals wöchentlich Textilien zum Waschen und Bügeln, der das in einem entfernten Gewerbebetrieb erledigte. Finanzamt und Finanzgericht (Az.: 12 K 1090/21 E) lehnten die Berücksichtigung der Kosten ab.

Auch die Kosten für das Personal einer Geburtstagsfeier wollte das Ehepaar steuerlich geltend machen - ebenfalls ohne Erfolg. Das Problem war dasselbe: Weil die Feier außerhalb der eigenen vier Wände in gemieteten Räumlichkeiten stattfand, erkannten die Behörden den Aufwand nicht steuermindernd an. Dasselbe gilt für Kosten eines Caterers, der zwar Speisen nach Hause liefern mag, diese aber meist zuvor in einer gewerblichen Küche zubereitet.

© dpa-infocom, dpa:240403-99-543440/2


Von dpa
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