Haftstrafe nach tödlichem Tritt im Alten Botanischen Garten | FLZ.de

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Veröffentlicht am 11.03.2026 15:44

Haftstrafe nach tödlichem Tritt im Alten Botanischen Garten

Nach einem Tötungsdelikt im Alten Botanischen Garten muss ein 31-Jähriger nun ins Gefängnis. (Archivbild) (Foto: Peter Kneffel/dpa)
Nach einem Tötungsdelikt im Alten Botanischen Garten muss ein 31-Jähriger nun ins Gefängnis. (Archivbild) (Foto: Peter Kneffel/dpa)
Nach einem Tötungsdelikt im Alten Botanischen Garten muss ein 31-Jähriger nun ins Gefängnis. (Archivbild) (Foto: Peter Kneffel/dpa)

Nach einem tödlichen Streit im Alten Botanischen Garten in München ist ein Mann wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Die Kammer des Landgerichts München I sah es nach Angaben eines Sprechers als erwiesen an, dass der 31-Jährige im September 2024 einen 57-jährigen Mann gegen den Kopf getreten hatte. Dieser starb daraufhin. Allerdings sei der Angeklagte kein „Kung-Fu-Killer“ und habe nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt, betonte die Vorsitzende Richterin.

Dem Gericht zufolge waren die Beteiligten wegen einer Frage nach Tabak in Streit geraten, in dessen Verlauf der Jüngere dem Älteren einen Schlag auf den Hinterkopf gab. Dieser wollte daraufhin mit seinem Handy ein Foto machen. In der Annahme, gerade gefilmt zu werden, trat der 31-Jährige dem Geschädigten laut Gericht an den Unterkiefer, um verärgert das - vermeintliche - Filmen zu unterbinden. Das Opfer stürzte daraufhin reglos zu Boden und starb trotz Wiederbelebungsversuchen Dritter an einem Atemstillstand. 

Der Tod des Mannes sei tragisch gewesen und aus völlig nichtigem Anlass herbeigeführt worden, betonte das Gericht. „Ohne den Tritt des Angeklagten wäre der Geschädigte trotz erheblicher Vorerkrankungen nicht gestorben.“ Der Tritt war demnach zwar „äußerst wuchtig“, aber eben nicht mit voller Wucht ausgeführt. Damit liege kein Tötungsvorsatz vor, zumal der Tritt spontan und unüberlegt erfolgt sei.

Unterschiedliche Forderungen von Anklage und Verteidigung

Die Verfahrensbeteiligten hatten die Tat in ihren Plädoyers sehr unterschiedlich bewertet: Während die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen Körperverletzung mit Todesfolge forderte, plädierte die Nebenklage auf Mord, hilfsweise ebenfalls auf Körperverletzung mit Todesfolge. Sie beantragte zehn Jahre Haft. Dagegen sprach sich die Verteidigung für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aus und forderte zwei Jahre und zehn Monate für den aus Polen stammenden Mann.

Der Prozess war bereits der zweite Anlauf in dem Fall. Der erste Durchgang war wegen Befangenheit des Vorsitzenden Richters geplatzt. Das jetzige Urteil ist noch nicht rechtskräftig; binnen einer Woche kann Revision eingelegt werden. Der Verurteilte sitzt derweil weiter in Untersuchungshaft.

© dpa-infocom, dpa:260311-930-802488/1


Von dpa
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