Ehe-Aus? Eigenmächtiges Ausräumen der Wohnung verboten | FLZ.de

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Veröffentlicht am 22.04.2024 17:16

Ehe-Aus? Eigenmächtiges Ausräumen der Wohnung verboten

Wer nimmt was mit? Ex-Partner müssen sich einvernehmlich über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn/dpa)
Wer nimmt was mit? Ex-Partner müssen sich einvernehmlich über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn/dpa)
Wer nimmt was mit? Ex-Partner müssen sich einvernehmlich über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn/dpa)

Nach der Trennung und Scheidung einfach Teile der gemeinsamen Wohnung ausräumen und mitnehmen? Das geht nicht.

Ex-Partner müssen sich grundsätzlich über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen, stellt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer klar. Wer sich nicht daran hält, riskiert, sogar mit Schadenersatz belegt zu werden.

Die Zuordnung erfolgt durch eine sogenannte Realteilung - sämtliche beweglichen Dinge, die dem Zusammenleben und der Freizeitgestaltung dienen, müssen gerecht und einvernehmlich aufgeteilt werden. Dazu gehören neben Möbeln und Einrichtungsgegenständen auch Küchengeräte, Bilder, Elektro- und Sportgeräte sowie Boote oder Wohnwagen.

Mitgebracht oder während der Ehe gekauft?

Für Gegenstände, die Ehegatten bereits in die Ehe eingebracht haben und die ihnen gehören, können sie zuerst das jeweilige Nutzungsrecht einfordern und nach der Scheidung auf die endgültige Zuweisung bestehen.

Während der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände für den gemeinsamen Haushalt gelten gesetzlich als gemeinsames Eigentum - ganz egal, wer den Einkauf bezahlt hat. Wer einzelne Gegenstände trotzdem als Alleineigentum für sich beanspruchen möchte, muss seinen Anspruch darauf darlegen und beweisen.

Haushaltssachen gegen den Willen des anderen aus der gemeinsamen Wohnung zu bringen, ist unzulässig. Tut ein Ehepartner das, hat der andere laut der Rechtsanwaltskammer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedereinräumung. Ferner könnten durch das verbotene eigenmächtige Handeln Schadenersatzansprüche ausgelöst werden.

© dpa-infocom, dpa:240422-99-767873/2


Von dpa
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