Bayern verlängert Grundsteuer-Frist bis Ende Januar 2023 | FLZ.de

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Veröffentlicht am 13.10.2022 13:22

Bayern verlängert Grundsteuer-Frist bis Ende Januar 2023

Das Wort Grundsteuer steht auf einem Bescheid für die Grundsteuer. (Foto: Bernd Weißbrod/dpa/Illustration)
Das Wort Grundsteuer steht auf einem Bescheid für die Grundsteuer. (Foto: Bernd Weißbrod/dpa/Illustration)
Das Wort Grundsteuer steht auf einem Bescheid für die Grundsteuer. (Foto: Bernd Weißbrod/dpa/Illustration)

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird auch in Bayern bis zum 31. Januar 2023 verlängert. „Damit entlasten wir unsere Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberaterinnen und -berater deutlich. Wir müssen die Menschen mitnehmen“, sagt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker (CSU) am Donnerstag zum Beschluss der Länder bei der Finanzministerkonferenz. Die Steuerverwaltung werde weiterhin mit ihrem Serviceangebot bei der Abgabe der Grundsteuererklärung unterstützen.

Bis einschließlich 12. Oktober 2022 wurden bayernweit (elektronisch und auf Papier) rund 2,1 Millionen Grundsteuererklärungen abgegeben, teilte das Finanzministerium mit. Dies entspreche rund 32,5 Prozent der abzugebenden Grundsteuererklärungen. Der Anteil der elektronisch eingereichten Grundsteuererklärungen liegt in Bayern derzeit bei mehr als 76 Prozent.

Ab 2025 soll die neue Grundsteuer-Berechnung gelten. Das hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, denn zuletzt kalkulierten die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten, von 1935 in Ostdeutschland und von 1964 in Westdeutschland. Für die Neuberechnung müssen jetzt fast 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Das geschieht auf Grundlage von Angaben, die alle Eigentümer einreichen müssen. Ursprünglich sollte die Abgabefrist Ende Oktober auslaufen.

Der bayerische Landtag hatte das landeseigene Grundsteuergesetz im November vergangenen Jahrs beschlossen. Im Gegensatz zur Regelung im Bundesgesetz wird in Bayern die Grundsteuer nur anhand der Fläche von Grundstücken und Gebäuden sowie der Nutzung berechnet. Der Wert des Grundstücks und der Immobilien spielt keine Rolle. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht Bayern hier ein eigenständiges Vorgehen. Der Freistaat hatte sich zuvor bei den Verhandlungen von Bund und Ländern vehement gegen ein Modell ausgesprochen, welches den Wert der Grundstücke berücksichtigt.

© dpa-infocom, dpa:221013-99-113985/4

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