Insgesamt elf häufige Irrtümer gibt es rund um das Gebäudeenergiegesetz (GEG), oft Heizungsgesetz genannt. Das berichtet „Finanztest“ in der Ausgabe 12/2023. Vier massive Missverständnisse und was wirklich Sache ist.
Richtig ist: Erst ab 2045 ist er pauschal verboten. Bis dahin gibt es viele Ausnahmen und Übergangsregelungen, auch abhängig von der Wärmeplanung der Kommunen. Auch der Einbau von Gas- und Ölheizungen ist weiter erlaubt. Aber: Wer ab 2024 solche Heizungen einbaut muss dafür sorgen, dass die Anlage ab 2029 steigende Anteile erneuerbarer Energien nutzt. Für die Übergangszeit von fünf Jahren kann jede Art fossiler Heizung eingebaut werden.
Das stimmt nicht. Möglich sind in Neubaugebieten alle Optionen, die die so genannte 65-Prozent-Regel erfüllen, also zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien. Wird nicht in einem Neubaugebiet gebaut, ist auch hier theoretisch der Einbau einer Fossilheizung möglich. Weil die ebenso wie Pellet- oder andere Holzheizungen einen Schornstein braucht, treibe das allerdings die Baukosten in die Höhe, so „Finanztest“
Niemand ist zu einer Sanierung verpflichtet - grundsätzlich. „In einigen wenigen Fällen“ allerdings, wenn etwa die oberste Geschossdecke nicht gedämmt oder die Heizanlage älter als 30 Jahre sei, müssen die neuen Eigentümer hier innerhalb von zwei Jahren tätig werden. Bei einem Eigentümerwechsel sei aber ein guter Zeitpunkt, notwendige Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
Nicht unmittelbar, aber wenn Vermieter nach den Vorgaben eine neue Heizanlage verbauen, können bis zu zehn Prozent der Kosten dafür auf die Mieter umgelegt werden. Die staatlichen Förderungen müssen zuvor von der Summe abgezogen werden. Die Miete darf um maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat angehoben werden.
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