Was gilt bei unbezahltem Urlaub? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 04.08.2022 15:43

Was gilt bei unbezahltem Urlaub?

Wochenlang unter Palmen entspannen: Wer unbezahlten Urlaub möchte, ist auf das Einverständnis des Arbeitgebers angewiesen. (Foto: Catherine Waibel/dpa-tmn)
Wochenlang unter Palmen entspannen: Wer unbezahlten Urlaub möchte, ist auf das Einverständnis des Arbeitgebers angewiesen. (Foto: Catherine Waibel/dpa-tmn)
Wochenlang unter Palmen entspannen: Wer unbezahlten Urlaub möchte, ist auf das Einverständnis des Arbeitgebers angewiesen. (Foto: Catherine Waibel/dpa-tmn)

Wie viele Urlaubstage Beschäftigten im Jahr zustehen, regelt der Arbeitsvertrag. Wie aber sieht es aus, wenn man die schon längst ausgeschöpft hat? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum unbezahlten Urlaub im Überblick.

Die Antwort ist auf den ersten Blick frustrierend: Niemand. „Es gibt keinen Anspruch“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. „Aber einvernehmlich geht alles.“

Anders formuliert: „Es ist immer eine Vereinbarungssache zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer“, so Tjark Menssen von der Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB).

Ja. Theoretisch muss der Arbeitgeber das auch nicht besonders erklären. Überwiegend werden betriebliche Gründe genannt. Zum Beispiel, dass er keine geeignete Vertretungskraft findet.

„Gerade in aktuellen Zeiten von Pandemie und Arbeitskräftemangel kann es heißen, dass sich Mitarbeiter mit speziellen Kenntnissen unmittelbar nicht einfach so ersetzen lassen“, so Tjark Menssen. Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, haben Betroffene dann nicht.

Nach oben gibt es keinerlei Grenzen. Auch hier gilt: Es hängt ganz vom guten Willen des Arbeitgebers ab. Üblich sind aber einige Monate bis zu einem Jahr. „Länger sollte es auch nicht dauern. Das ist immer eine Gratwanderung“, sagt Menssen. Wer lange weg war, kann Probleme bekommen, den Anschluss oder Einstieg in die Arbeit wiederzufinden.

Das Motto „Gleiches Recht für alle“ gilt in diesem Fall nicht. „Natürlich würde das für Diskussionen sorgen. Aber es gibt keinen allgemeinen Anspruch, dass alle Beschäftigten immer das Gleiche zugestanden bekommen“, sagt Nathalie Oberthür.

Wenn es allerdings ein allgemeines Prinzip im Betrieb gibt, dass da lautet: Jeder darf unbezahlten Urlaub nehmen, nur einem Einzigen würde der Wunsch verwehrt, könne dieser sich darauf berufen.

Für ihre Sozialversicherungen sind Beschäftigte nun selbst verantwortlich. „Wer sich von heute auf morgen ohne Entgelt freistellen lässt, muss die Sozialversicherungsbeiträge selbst zahlen“, so Menssen.

Ohne Entgelt gibt es nur in der Krankenversicherung noch einen nachwirkenden Versicherungsschutz von einem Monat. Danach muss man sich freiwillig kranken- und pflegeversichern oder auch selbst weiter in die Rentenversicherung einzahlen.

„Wer so etwas vorhat oder gar konkret plant, sollte in der Tat frühzeitig verhandeln, damit da Klarheit besteht“, sagt Tjark Menssen. Aber natürlich geht man auch ein Risiko ein: Denn was hält ein neuer Arbeitgeber wohl davon, wenn man sich schon vor dem Start im neuen Betrieb als erstes um eine Auszeit kümmert?

Theoretisch könnte man sich mit seinem Arbeitgeber auf ein Teilzeitmodell für zwei Jahre einigen. Beschäftigte arbeiten ein Jahr, in dem sie aber nur die Hälfte ihres Gehalts bekommen. Machen sie das nächste Jahr frei, bekommen sie ebenfalls nur die Hälfte ihres Gehalts. „Auf diese Art und Weise kann ich mir meinen eigenen Urlaub besser finanzieren“, sagt Menssen. Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Arbeitgeber weiter mitübernommen.

© dpa-infocom, dpa:220804-99-273553/4

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