VGH rüffelt Landratsamt im Streit um Arbeiten an Alpenbach | FLZ.de

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Veröffentlicht am 20.01.2023 13:37

VGH rüffelt Landratsamt im Streit um Arbeiten an Alpenbach

Der durch Flußbaumaßnahmen begradigte Rappenalpbach im Rappenalptal. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/Archivbild)
Der durch Flußbaumaßnahmen begradigte Rappenalpbach im Rappenalptal. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/Archivbild)
Der durch Flußbaumaßnahmen begradigte Rappenalpbach im Rappenalptal. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/Archivbild)

Im Streit um die mutmaßlich illegalen Baggerarbeiten am Allgäuer Rappenalpbach hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) das Landratsamt Oberallgäu scharf kritisiert und ihm schwerwiegende Versäumnisse vorgeworfen. In einem Beschluss des Gerichts heißt es, dass die Kreisbehörde „aller Voraussicht nach rechtswidrig“ einen Bescheid gegen eine Alpgenossenschaft erlassen habe, wie der VGH am Freitag mitteilte.

Mehrere Medien hatten zuvor über die Entscheidung der Richter in München berichtet. Die Sprecherin des Landratsamtes, Franziska Springer, verwies darauf, dass nach dem Eilverfahren nun noch ein Hauptverfahren ausstehe. Sie räumte aber ein, dass die Behörde über den Ausgang des Eilverfahrens durchaus überrascht sei. „Wir haben fest mit einer anderen Einschätzung der Lage gerechnet.“

Hintergrund des Streits ist, dass die Genossenschaft im vergangenen Jahr den streng geschützten Wildbach im Rappenalptal bei Oberstdorf auf einer Länge von etwa 1,6 Kilometern mit einem Bagger begradigt und massiv verändert hatte. Wegen Verdachts der Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete ermittelt mittlerweile auch die Kriminalpolizei. Der Fall soll am kommenden Donnerstag zudem im Umweltausschusses des Landtags behandelt werden.

Auslöser der Bauarbeiten waren Hochwasserschäden, die die Genossenschaft Rappenalpe beseitigen wollte. Das Landratsamt hatte gewisse Arbeiten auch erlaubt und später der Genossenschaft dann vorgeworfen, wesentlich umfangreicher gebaggert zu haben. Deswegen erließ die Behörde einen Bescheid, wonach die Genossenschaft Sofortmaßnahmen in die Wege leiten müsse, um die Naturschäden zu begrenzen. In erster Instanz bestätigte das Verwaltungsgericht in Augsburg das Vorgehen des Amtes, der VGH sieht das aber anders.

Das von der Genossenschaft veranlasste Eilverfahren wurde vom VGH zwar eingestellt, da die vom Landratsamt verlangten Sofortarbeiten inzwischen von der Behörde selbst veranlasst wurden. Die Klage war insofern hinfällig. Allerdings muss der Freistaat nun trotzdem die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen zahlen, weil die Beschwerde der Genossenschaft gegen den Sofortmaßnahmen-Bescheid ansonsten wohl erfolgreich gewesen wäre. Denn der Bescheid des Landratsamtes habe „formelle und inhaltliche Mängel“, erläuterte VGH-Sprecher Andreas Spiegel.

Die Entscheidung könnte eine weitreichende Signalwirkung für die weiteren Verfahren haben. Denn das Gericht betont, dass der Ausbau des Alpenbachs zwar „formell illegal“ gewesen sei, da es dafür eine Genehmigung für einen Gewässerausbau hätte geben müssen. Doch die Genossenschaft habe durch eine E-Mail der Naturschutzbehörde, in der gewisse Bauarbeiten als „wünschenswert“ beschrieben wurden, darauf vertrauen können, dass sie diese Maßnahmen ausführen dürfe.

Dass die Kreisbehörde den Alpbauern später verbotene Bauarbeiten vorgeworfen hat, hält der VGH daher für „widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich“. Das Landratsamt selbst verwies darauf, dass der Sachverhalt von den Augsburger Richtern in einem Hauptverfahren nochmals vertieft geprüft werden müsse. Erst dort würden „Zeugen vernommen und die schwierigen Rechtsfragen intensiv beleuchtet“. Die Behörde sei zuversichtlich, dort die eigene Einschätzung weiter untermauern zu können, sagte Pressesprecherin Springer.

Das VGH betonte allerdings auch, dass sich die Behörde selbst auf jeden Fall falsch verhalten habe, als den Mitarbeitern dort der durch die Baggerarbeiten verursachte Umweltschaden bewusst wurde. Das Landratsamt hatte erklärt, sofort per Telefon einen Baustopp verhängt zu haben - die Genossenschaft bestreitet dies.

Mit nur einem Telefonanruf könne das Landratsamt seinen Pflichten nicht nachkommen, sagt der VGH. „In einem solchen Fall ist die Behörde gehalten, sich unverzüglich vor Ort ein Bild zu machen und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Schaden möglichst geringzuhalten“, heißt es in dem Beschluss.

© dpa-infocom, dpa:230120-99-293998/4

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