Wer als Radfahrer einen Fußgänger auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg überholen will, sollte sehr umsichtig sein. Denn wer zu nah und schnell vorbeifährt, kann damit rechnen, nach einem Unfall Schmerzensgeld zahlen zu müssen. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. (Az.: 9 S 3/24)
Der Fall: Ein Mann joggte auf einem asphaltieren Geh- und Radweg. Von hinten näherte sich ein Rennradfahrer und wollte den Jogger überholen. Dabei berührten sich beide, stürzten und verletzten sich. Der Jogger erlitt unter anderem eine Gehirnerschütterung, kam ins Krankenhaus und musste dort über Nacht zur Beobachtung bleiben. Weil es um die Schuldfrage Streit gab, ging die Sache vor Gericht.
Das Urteil: Das Landgericht entschied, dass der Radfahrer die Alleinschuld am Unfall trägt. Denn er hatte nach Ansicht des Gerichts den Jogger nicht ausreichend beachtet und war viel zu schnell und zu dicht vorbeigefahren. Beim Jogger sah das Gericht kein verkehrswidriges Verhalten. Er sei nicht verpflichtet gewesen, auf den sich von hinten nähernden Radler zu reagieren. Der Radler musste dem Jogger ein Schmerzensgeld von 500 Euro zahlen.
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