Mietwagen-Ärger: Vorsicht bei „No show“-Klauseln | FLZ.de

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 25.05.2022 16:31

Mietwagen-Ärger: Vorsicht bei „No show“-Klauseln

Flug verspätet, vorab gebuchter Mietwagen storniert? Das kann bei „No show“-Klauseln passieren. (Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)
Flug verspätet, vorab gebuchter Mietwagen storniert? Das kann bei „No show“-Klauseln passieren. (Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)
Flug verspätet, vorab gebuchter Mietwagen storniert? Das kann bei „No show“-Klauseln passieren. (Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)

Wer im Urlaub später als vereinbart zur Mietwagenstation kommt, erlebt womöglich eine böse Überraschung. Die Buchung kann vom Anbieter unter Umständen kostenpflichtig storniert worden sein. Möglich machen das „No show“-Regelungen, die sich in den Geschäftsbedingungen (AGB) zahlreicher Vermittlungsplattformen finden. Das Europäische Verbraucherzentrum rät: Auf solche Klauseln sollte man vor Abschluss des Mietwagenvertrags unbedingt achten.

Die Regelungen dienen eigentlich dazu, die Anbieter davor zu schützen, wenn Kunden gar nicht erscheinen und das gemietete Auto ungenutzt auf dem Hof stehen bleibt. Dann behalten die Vermittler die bereits gezahlte Miete ein. Das Problem: Das kann Urlauber auch bei Verspätungen treffen, für die sie nicht verantwortlich sind.

Die Verbraucherschützer schildern ein Beispiel: Ein Mann hatte einen Mietwagen für den Urlaub über eine Vermittlungsplattform gebucht und im Voraus bezahlt. Doch bei der Anreise hatte sein Flug zwei Stunden Verspätung.

Als er bei der Mietwagenstation eintraf, bekam er zu hören: Seine Buchung sei wegen seines Nichterscheinens („No show“) storniert worden. Von der Station wurde er an die Vermittlungsplattform verwiesen - die verweigerte unter Verweis auf die Geschäftsbedingungen die Rückzahlung.

Denn: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) machen die Vermittler keinen Unterschied, wer für die Verspätung verantwortlich ist.

Um solches Ungemach zu vermeiden, raten die Verbraucherschützer neben dem sorgfältigen Prüfen der Geschäftsbedingungen auf solche Klauseln zu diesen drei Schritten:

© dpa-infocom, dpa:220525-99-425349/2

north