Luftfracht: Einmalige Schlamperei reicht für Jobverbot | FLZ.de

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Veröffentlicht am 02.08.2022 15:57

Luftfracht: Einmalige Schlamperei reicht für Jobverbot

Wer in der Luftfracht-Kontrolle tätig ist, kann sich keine Verstöße gegen die Sorgfaltsanforderungen erlauben. (Foto: Soeren Stache/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)
Wer in der Luftfracht-Kontrolle tätig ist, kann sich keine Verstöße gegen die Sorgfaltsanforderungen erlauben. (Foto: Soeren Stache/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)
Wer in der Luftfracht-Kontrolle tätig ist, kann sich keine Verstöße gegen die Sorgfaltsanforderungen erlauben. (Foto: Soeren Stache/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)

In der Luftfracht gelten strenge Sicherheitsanforderungen für das Personal. Wer dagegen verstößt, muss bereits bei einmaligen schwerwiegenden Fehlverhalten mit einem Tätigkeitsverbot rechnen.

Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweigs (Az: 2 B 51/22) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

In dem Fall ging es um eine Luftfracht-Kontrolleurin, die eine Frachtsendung als sicher eingestuft hatte, ohne sie vorher selbst zu überprüfen. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) untersagte ihr die Tätigkeit als Kontrollkraft, weil ihr Verhalten den Luftverkehr gefährde. Daraufhin wurde der Mitarbeiterin gekündigt.

Einen Eilantrag der Frau gegen das Tätigkeitsverbot lehnte das Verwaltungsgericht ab. An Sicherheitskontrollen würden besonders strenge Anforderungen gestellt. Diese habe die Antragstellerin verletzt. Sie habe den Sicherheitsstatus „blind“ vergeben.

Darin liege ein schwerwiegender Sorgfaltsverstoß, der grundlegende Zweifel an ihrer Verlässlichkeit begründe. Ein einmaliger schwerer Sorgfaltsverstoß genüge für das Tätigkeitsverbot. Es sei auch nicht erforderlich, dass bereits ein Schaden eingetreten sei.

© dpa-infocom, dpa:220802-99-247543/3

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