Lobbyregister des Bundestags soll verschärft werden | FLZ.de

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Veröffentlicht am 07.06.2023 17:27

Lobbyregister des Bundestags soll verschärft werden

Symbolische, große Fußspuren sind bei einer Aktion des Vereins Lobbycontrol auf dem Platz der Republik vor dem Reichstagsgebäude zu sehen. Mit der Aktion wollten die Aktivisten  deutlich machen, wie groß der Einfluss von Lobbyakteuren ist. (Foto: Zentralbild/dpa-Zentralbild/dpa)
Symbolische, große Fußspuren sind bei einer Aktion des Vereins Lobbycontrol auf dem Platz der Republik vor dem Reichstagsgebäude zu sehen. Mit der Aktion wollten die Aktivisten deutlich machen, wie groß der Einfluss von Lobbyakteuren ist. (Foto: Zentralbild/dpa-Zentralbild/dpa)
Symbolische, große Fußspuren sind bei einer Aktion des Vereins Lobbycontrol auf dem Platz der Republik vor dem Reichstagsgebäude zu sehen. Mit der Aktion wollten die Aktivisten deutlich machen, wie groß der Einfluss von Lobbyakteuren ist. (Foto: Zentralbild/dpa-Zentralbild/dpa)

Das Lobbyregister des Bundestags soll nachgeschärft werden, um die Einflussnahme von Interessenvertretern auf die Gesetzgebung noch transparenter zu machen. Vorgesehen ist zum Beispiel, dass Kontakte zu Ministerien künftig bis auf die Referentenebene hinab genannt werden müssen.

Auch muss künftig konkret angegeben werden, auf welches Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben sich der Lobbykontakt bezieht. Eine entsprechende Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Ampel-Fraktionen im Bundestag hat das Kabinett am Mittwoch in Berlin beschlossen. Kirchen, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften müssen sich weiter nicht ins Lobbyregister eintragen.

Das Lobbyregister wird seit Anfang 2022 auf der Internetseite des Deutschen Bundestags geführt. Es soll sichtbar machen, wer Einfluss auf politische Entscheidungen und die Gesetzgebung nimmt. Professionelle Interessenvertreter müssen sich dort eintragen. Sie müssen Angaben zum Beispiel über ihre Auftraggeber und Themenbereiche sowie zum personellen und finanziellen Aufwand ihrer Lobbytätigkeit bei Bundestag und Bundesregierung machen. Lobbyisten sind verpflichtet, sich an einen vorgegebenen Verhaltenskodex zu halten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Nachschärfung war früh geplant

Die Ampel-Parteien SPD, Grüne und FDP hatten im Koalitionsvertrag vereinbart, das noch zu Zeiten der großen Koalition beschlossene Lobbyregister schnell nachzuschärfen - unter anderem mit einem sogenannten exekutiven und legislativen Fußabdruck. Allen neuen Gesetzen soll entnehmbar sein, welche Interessenvertreter darauf Einfluss genommen haben.

„Das Lobbyregister wird sehr wesentlich erweitert“, sagte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums am Mittwoch in Berlin in der Bundespressekonferenz. Dass Kirchen, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften weiter außen vor bleiben, begründete er mit ihrer besonderen, verfassungsrechtlich geschützten Rolle.

Zu den weiteren Verschärfungen gehört, dass die wesentlichen Stellungnahmen von Lobbyisten hochgeladen werden müssen, um sie nachvollziehbar zu machen. Zudem muss künftig der Wechsel von Mandats- und Amtsträgern auf die Seite der Interessenvertreter öffentlich gemacht werden. Es wird auch nicht mehr möglich sein, Finanzangaben zu verweigern. Und: Lobbyisten müssen auch angeben, wenn sie nicht die Interessen ihres eigentlich Auftraggebers vertreten, sondern die einer dritten Seite. So sollen Kettenbeauftragungen deutlich werden.

Die Organisation Lobbycontrol forderte weitergehende Schritte. Ihr Fachmann Timo Lange erklärte: „Wir sehen großes Potenzial darin, das Transparenzinstrument künftig aussagekräftiger zu machen und Lücken zu schließen.“ So müssten zum Beispiel alle Lobbyakteure gezwungen werden, aussagekräftige Angaben darüber zu machen, worauf ihre Interessenvertretung abzielt.

Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) kritisierte unter anderem, dass sich Kirchen, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften weiterhin nicht in das Register eintragen müssen. Auch sollte ein exekutiver Fußabdruck eingeführt werden, mit dem deutlich werde, wer sich am Gesetzgebungsverfahren beteiligt habe. Dies sollte in der jeweiligen Gesetzesbegründung aufgeführt werden.

© dpa-infocom, dpa:230607-99-975736/2


Von dpa
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