Leasingrückgabe: Nutzungsentschädigung kritisch prüfen | FLZ.de

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Veröffentlicht am 18.08.2022 12:11

Leasingrückgabe: Nutzungsentschädigung kritisch prüfen

Geht ein Leasingauto aufgrund von Mängeln zurück ans Autohaus, muss der Leasingvertrag rückabgewickelt werden. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn)
Geht ein Leasingauto aufgrund von Mängeln zurück ans Autohaus, muss der Leasingvertrag rückabgewickelt werden. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn)
Geht ein Leasingauto aufgrund von Mängeln zurück ans Autohaus, muss der Leasingvertrag rückabgewickelt werden. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn)

Mangelhaftes Leasingfahrzeug? Wird in einem solchen Fall der Vertrag rückgängig gemacht, haben der Leasingnehmer grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Raten. Wer das Auto zur Verfügung gestellt hat, kann im Gegenzug aber eine Nutzungsentschädigung für die bis dahin gefahrenen Kilometer verlangen. Allerdings gibt es dafür Grenzen.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az. 7 U 566/20).

Der Fall: Ein Unternehmen leaste ein mangelhaftes Fahrzeug und ließ daraufhin den Leasingvertrag rückabwickeln. Die geleisteten Leasingraten wurden zurückgefordert, die beklagte Leasinggeberin rechnete ihrerseits mit der Nutzungsentschädigung auf und verlangte dabei 0,67 Prozent des Neupreises je gefahrenen 1000 Kilometern.

Dieser Pauschale lag die Gesamtlaufleistung des Autos von lediglich 150 000 Kilometern zugrunde. Der Geschäftsführer des klagenden Unternehmens hatte dieser Pauschale bei der Rückgabe des Fahrzeugs mit seiner Unterschrift zugestimmt.

Das Gericht setzte die Nutzungsentschädigung in seiner Entscheidung aber erheblich herab. Es erklärte die Vereinbarung - trotz der Unterschrift - für unwirksam. Bei der unterzeichneten Erklärung handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), welche die Beklagte einseitig für eine Vielzahl von Verträgen festgelegt habe.

Solche AGB unterliegen grundsätzlich inhaltlichen Beschränkungen und müssen klar und verständlich formuliert sein. Das war hier nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.

© dpa-infocom, dpa:220816-99-407230/3

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