Kann ein Raser um das Fahrverbot herumkommen? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 12.05.2022 11:23

Kann ein Raser um das Fahrverbot herumkommen?

Schnell vorbei: Wer viel rasanter als erlaubt fährt, könnte bald gar nicht mehr fahren dürfen - denn neben Bußgeldern drohen Rasern auch Fahrverbote. (Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn)
Schnell vorbei: Wer viel rasanter als erlaubt fährt, könnte bald gar nicht mehr fahren dürfen - denn neben Bußgeldern drohen Rasern auch Fahrverbote. (Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn)
Schnell vorbei: Wer viel rasanter als erlaubt fährt, könnte bald gar nicht mehr fahren dürfen - denn neben Bußgeldern drohen Rasern auch Fahrverbote. (Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn)

Rasende Autofahrer müssen nicht nur mit Bußgeldern, sondern auch mit Fahrverboten rechnen. Von letzteren allerdings kann abgesehen werden, wenn damit im Einzelfall eine sogenannte „außergewöhnliche Härte“ einhergeht, etwa weil eine Kündigung des Jobs deswegen droht.

So etwas muss aber immer ausführlich durch Tatsachen belegbar sein. Allein die Angaben des Betroffenen reichen nicht dafür. Das zeigt ein Fall (Az.: 3 Ss-OWi 415/22), der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main verhandelt wurde.

Im Verfahren ging es um einen Mann, der mit seinem Pkw auf der Autobahn um mindestens 43 km/h schneller fuhr, als dort erlaubt war. Es folgte eine Regelgeldbuße und ein Monat Fahrverbot. Gegen das Fahrverbot ging der Mann vor. Mit Erfolg. Dass zuständige Amtsgericht hob es wegen besonderer Härte auf.

Der Mann hatte unter anderem darauf verwiesen, dass er im Beruf als Kraftfahrer noch in Probezeit sei und ihm ohne Begründung gekündigt werden könnte. Das wäre bei einem Fahrverbot zu befürchten gewesen.

Das OLG hob nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil auf. Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen ist demnach bei solchen Pflichtverletzungen des Autofahrers ein Fahrverbot als „Denkzettel und Besinnungsmaßnahme“ nötig. Es könne aber davon abgesehen werden, etwa wenn in dessen Folge ein Verlust seines Arbeitsplatzes drohe.

Doch das Amtsgericht hatte sich bei seiner Entscheidung allein auf die Angaben des Manns gestützt. Laut OLG wäre nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen diese für glaubhaft befunden worden waren. So setzte es das Fahrverbot wieder ein.

Allerdings wurde die Sache vom OLG zurück an das Amtsgericht verwiesen, damit dort festgestellt werden kann, ob im konkreten Fall das Fahrverbot eine besondere Härte darstellen würde.

© dpa-infocom, dpa:220512-99-257364/2

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