Kältetherapie-Anbieter darf keine Wirkung versprechen | FLZ.de

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Veröffentlicht am 30.12.2022 15:43

Kältetherapie-Anbieter darf keine Wirkung versprechen

Geht es um Werbung für Gesundheitsprodukte, gelten besonders strenge Regeln. Eine Wirkung darf nur versprochen werden, wenn das auch wissenschaftlich belegt werden kann. (Foto: David Ebener/dpa/dpa-tmn)
Geht es um Werbung für Gesundheitsprodukte, gelten besonders strenge Regeln. Eine Wirkung darf nur versprochen werden, wenn das auch wissenschaftlich belegt werden kann. (Foto: David Ebener/dpa/dpa-tmn)
Geht es um Werbung für Gesundheitsprodukte, gelten besonders strenge Regeln. Eine Wirkung darf nur versprochen werden, wenn das auch wissenschaftlich belegt werden kann. (Foto: David Ebener/dpa/dpa-tmn)

Mit nur möglichen Wirkungen von Gesundheitsprodukten dürfen Hersteller keine Werbung machen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (AZ: 5 U 173/19).

Anbieter von Kältetherapie vor Gericht

Im konkreten Fall ging es um einen Anbieter von Kältetherapie, unter anderem in Form von Handgeräten. Das Unternehmen warb damit, dass „Muskulatur und verletztes Gewebe (Prellungen, Stauchungen, Frakturen) deutlich schneller regenerieren können“.

Diese Aussage sah das Gericht als irreführende Werbung. Hintergrund: Bei Werbung für Gesundheitsprodukte gelten strenge Anforderungen. Zulässig sind nur Aussagen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

Ist das nicht der Fall, ist die Werbung irreführend. So auch die des Kältetherapie-Anbieters, entschied das Gericht. Zumal die „Kann“-Aussage den Eindruck erwecke, dass eine Wirksamkeit versprochen werde.

Hinweis auf Homepage reicht nicht aus

Dabei hatte das Unternehmen sogar versucht, sich über einen Hinweis auf seiner Webseite abzusichern. Dort hieß es: „Aufgrund rechtlicher Bestimmungen sind wir als Anbieter innovativer Verfahren verpflichtet, jedes mit deren Anwendung verbundene Erfolgsversprechen auszuschließen.“

Das reichte dem Gericht allerdings nicht aus, um eine Irreführung auszuschließen. Denn es sei üblich, dass solche Hinweise nicht wahrgenommen würden.

© dpa-infocom, dpa:221230-99-56799/2

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