Internetausfall führt nicht immer zu Entschädigung | FLZ.de

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Veröffentlicht am 29.06.2022 11:38

Internetausfall führt nicht immer zu Entschädigung

Stimmungskiller: Kein Internet daheim ist heutzutage einfach nur lästig. Immerhin steht Betroffenen in vielen Fällen Entschädigung zu. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Stimmungskiller: Kein Internet daheim ist heutzutage einfach nur lästig. Immerhin steht Betroffenen in vielen Fällen Entschädigung zu. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Stimmungskiller: Kein Internet daheim ist heutzutage einfach nur lästig. Immerhin steht Betroffenen in vielen Fällen Entschädigung zu. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Bei einem Internetausfall müssen Provider Kundinnen und Kunden vom dritten Tag an eine Kompensation zahlen. So will es das Gesetz. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt allerdings, wenn man die Störung selbst zu verantworten hat oder höhere Gewalt dafür ursächlich ist.

In der Praxis aber wichtiger: Eine Zahlung ist laut Bundesnetzagentur auch dann hinfällig, wenn der Anbieter eine Ersatzlösung zur Verfügung gestellt hat, berichtet das Telekommunikationsportal „Teltarif.de“. Ein Beispiel: Fürs ausgefallene DSL erhält man übergangsweise einen Router oder einen Stick für Internet über den Mobilfunk (LTE oder 5G).

Ansonsten beträgt die Höhe der Entschädigung am dritten und vierten Ausfalltag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten monatlichen Grundgebühr. Maßgeblich ist der höhere der beiden Beträge. Er muss schriftlich beim Anbieter eingefordert werden.

Grundsätzlich gilt: Ist der Festnetz- oder Mobilfunkanschluss gestört, müssen Anbieter das kostenfrei und schnellstmöglich beheben. Klappt das nicht innerhalb eines Tages, ist der Provider verpflichtet, spätestens am Folgetag darüber zu informieren, welche Maßnahmen getroffen wurden und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.

© dpa-infocom, dpa:220629-99-844315/2

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