Geldstrafe für Klimaschützer nach Festklebeaktion am Stachus | FLZ.de

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 31.01.2023 17:21

Geldstrafe für Klimaschützer nach Festklebeaktion am Stachus

Eine Anzeigetafel weist an einem Sitzungssal auf eine öffentliche Verhandlung hin. (Foto: Stefan Puchner/dpa/Symbolbild)
Eine Anzeigetafel weist an einem Sitzungssal auf eine öffentliche Verhandlung hin. (Foto: Stefan Puchner/dpa/Symbolbild)
Eine Anzeigetafel weist an einem Sitzungssal auf eine öffentliche Verhandlung hin. (Foto: Stefan Puchner/dpa/Symbolbild)

Keine drei Monate nach ihren Festklebeaktionen in der Münchner Innenstadt sind am Dienstag drei Klimaaktivisten vom Amtsgericht München zu Geldstrafen verurteilt worden. Die zwei Frauen und ein Mann erhielten wegen gemeinschaftlicher Nötigung je 30 Tagessätze zu 15 Euro, wie das Gericht mitteilte. Die Aktivisten hatten sich am 3. November gemeinsam mit weiteren Teilnehmern sowohl am Vormittag als auch erneut am Abend so auf der Fahrbahn beziehungsweise aneinander festgeklebt, dass die zentrale Straße am Stachus in Nähe des Hauptbahnhofs über Stunden nicht befahrbar war.

Nach Ansicht des Gerichts stellen Motive des Klimaschutzes aber keinen Rechtfertigungsgrund für die Begehung von Straftaten dar. „Sitzblockaden haben keinen unmittelbaren Einfluss auf den Klimawandel. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gefahr eines Klimawandels nicht anders als durch die Begehung von Straftaten abgewendet werden könnte“, hieß es in der Mitteilung. Stattdessen könne man durch Wahrnehmung der Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, das Petitionsrecht und das Recht auf Bildung politischer Parteien auf den politischen Meinungsprozess einwirken.

Die Blockadeaktionen hatten in der Landeshauptstadt für große Aufmerksamkeit gesorgt, weil sich jeweils ein erheblicher Stau bildete und der Verkehr umgeleitet werden musste. Die Beteiligten kamen im Anschluss für mehrere Tage in Präventivgewahrsam. Einige von den anderen wurden ebenfalls bereits in einem beschleunigten Verfahren zu Geldstrafen in mittlerer dreistelliger Höhe verurteilt. Die Verfahren sind aber noch nicht rechtskräftig.

In einem beschleunigten Verfahren sollen zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung höchstens sechs Wochen liegen. Die Staatsanwaltschaft kann diesen Antrag stellen, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. Eine Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptverfahrens ist im Unterschied zum herkömmlichen Strafverfahren dann nicht erforderlich.

© dpa-infocom, dpa:230131-99-427323/2


Von dpa
north