Datenspeicherung: Bayern fordert Ausnutzen von Spielräumen | FLZ.de

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Veröffentlicht am 20.09.2022 12:36

Datenspeicherung: Bayern fordert Ausnutzen von Spielräumen

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Vorratsdatenspeicherung hat Bayerns Staatsregierung die Bundesregierung aufgefordert, die vom Gericht eröffneten Spielräume zu nutzen. So lasse das Urteil unter anderem die Möglichkeit offen, IP-Adressen, die einer Quelle zugeordnet werden können, zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit zu speichern.

Die Bundesregierung sei nun gefordert, in diesem Rahmen die Verkehrsdatenspeicherung zeitnah wiederzubeleben, sagte Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU). „Die vom EuGH eingeräumten Spielräume für die Verkehrsdatenspeicherung, insbesondere von IP-Adressen, müssen vor allem zum Schutz der Kinder vor schweren Verbrechen genutzt werden.“ Fehlende Verkehrsdatenspeicherung könne verhindern, dass Straftaten aufgeklärt würden und gegebenenfalls noch laufender Kindesmissbrauch gestoppt werden könne. „Jeder Fall, der nicht aufgeklärt und gestoppt werden kann, ist einer zu viel“, betonte Eisenreich.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) sagte, die Daten seien für die Ermittler von großer Bedeutung. „Ideologisch übertriebener Datenschutz wäre falsch verstandener Täterschutz“, erklärte Herrmann. Bei der Verfolgung etwa von Terroristen, Waffenschiebern und Drogenhändlern seien IP-Adressen oftmals die wichtigste oder sogar die einzige Spur. Die von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) vorgeschlagene Alternative des „Quick Freeze“ - als des schnellen Einfrierens von Daten nach bekanntgewordenen Straftaten - sei nicht ausreichend, weil die wichtigen Verbindungsdaten in diesem Stadium meist längst gelöscht seien.

Der Europäische Gerichtshof hatte die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für nicht vereinbar mit europäischem Recht erklärt. Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verbindungs- und Standortdaten stehe dem Unionsrecht entgegen. Eine Ausnahme gilt demnach bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit. Auch eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung der IP-Adressen ist zulässig. Der EuGH bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

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