Bundesverfassungsgericht: Pflege-Impfpflicht ist rechtens | FLZ.de

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Veröffentlicht am 19.05.2022 14:36

Bundesverfassungsgericht: Pflege-Impfpflicht ist rechtens

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. (Foto: Uli Deck/dpa)
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. (Foto: Uli Deck/dpa)
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. (Foto: Uli Deck/dpa)

Die Corona-Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal ist rechtens. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht zurückgewiesen.

Politiker wie Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) begrüßten die Entscheidung der Karlsruher Richterinnen und Richter am Donnerstag. Kritik kam etwa von der AfD. Patientenschützer äußerten aber Zweifel, ob die einrichtungsbezogene Impfpflicht den bestmöglichen Infektionsschutz bieten könne.

Das höchste deutsche Gericht argumentierte, der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitsbereich. Zwar liege ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor. Dennoch bleibe alternativ nur, den Beruf nicht mehr auszuüben oder den Arbeitsplatz zu wechseln. Doch die Abwägung des Gesetzgebers, „dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung“ zu geben, sei nicht zu beanstanden.

Auch die weitere Entwicklung des Pandemieverlaufs ist der Mitteilung zufolge kein Grund, von der Beurteilung abzuweichen. Angehörte Fachgesellschaften seien der Meinung, dass die Krankheitsverläufe im Zuge der Omikron-Variante des Coronavirus zwar im Schnitt milder seien und die Wirksamkeit der Impfstoffe im Vergleich zu früheren Virusvarianten abnehme - sich „die Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung aber nicht verändert habe“.

Lauterbach sieht sich durch die Entscheidung bestätigt: „Der Staat ist verpflichtet, vulnerable Gruppen zu schützen“, teilte er mit. Der Minister bedankte sich bei allen Einrichtungen, die diese Impfpflicht umgesetzt haben. „Sie haben großen Anteil daran, dass es in der schweren Omikronwelle nicht noch mehr Todesfälle gegeben hat.“

Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, verwies darauf, dass trotz Impfung keine sterile Immunität bestehe. „Eine effiziente Methode wäre ein verpflichtendes Testregime für das Personal in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“, sagte er. Mit täglichen Tests vor Dienstbeginn ohne Ausnahme könnte das Virus noch vor der Tür gestoppt werden. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht bleibe zudem eine administrative und arbeitsrechtliche Baustelle.

Sozialverbände fordern hingegen weiter, dass die Impfpflicht abgeschafft wird. Der Beschluss des Gerichts sage nichts über die Sinnhaftigkeit der Impfpflicht aus, teilte etwa die Liga der Freien Wohlfahrtspflege mit. Die zu schützenden Menschen hätten auch Kontakt zu Personen, die nicht unter die Impfpflicht fielen.

Angesichts des politischen Scheiterns einer allgemeinen Impfpflicht ist es auch aus Sicht der Deutschen Krankenhausgesellschaft geboten, die politische Entscheidung zu treffen, die einrichtungsbezogene Impfpflicht auszusetzen. Man müsse zwischen der rein rechtlichen und der politischen Bewertung unterscheiden, sagte der Vorstandsvorsitzende Gerald Gaß der „Rheinischen Post“.

Eine Forderung, die auch die AfD vertritt. Die Vorsitzenden der Bundestagsfraktion, Alice Weidel und Tino Chrupalla, erklärten: „Die Billigung der Pflege-Impflicht durch das Bundesverfassungsgericht ist ein schwerer Schlag für das Pflege- und Gesundheitspersonal, das sich seit Beginn der Pandemie besonders aufgeopfert hat.“

Die spezielle Impfpflicht soll alte und geschwächte Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen. Sie haben ein besonders hohes Risiko, sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, Hebammen, Masseure und Physiotherapeuten mussten bis zum 15. März nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind. Neue Beschäftigte brauchten den Nachweis ab 16. März.

Fehlt er, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Es kann den Betroffenen verbieten, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.

Nach Angaben von Branchenvertretern hat die Impfpflicht keine Personalnot ausgelöst, es gibt aber offene rechtliche Fragen bei der Umsetzung. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe erklärte Ende April in einer Bundestagsanhörung, es werde nun kein großer Ausstieg aus dem Beruf und damit auch keine Unterversorgung befürchtet. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste erläuterte, nötig seien gesetzliche Klarstellungen zu arbeits- und haftungsrechtlichen Fragen - etwa, ob Pflegeheimen Regressforderungen drohen, wenn sie nicht-immunisierte Beschäftigte mit Tests und Maske einsetzten.

Das Verfassungsgericht hatte im Februar die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Eilverfahren erlaubt. Es merkte aber kritisch an, dass im damaligen Gesetz nichts Genaueres zum Impf- und Genesenennachweis stehe. Es werde bloß auf eine Verordnung mit weiteren Verweisen auf Internetseiten etwa des Robert Koch-Instituts verwiesen. Da das Gesetz inzwischen geändert und ein neuer Paragraf zur Definition des Impf- und Genesenennachweises eingeführt wurde, äußerte sich das Gericht nun nicht mehr zu dieser Frage.

Die Verabschiedung der speziellen Impfpflicht in Bundestag und Bundesrat hatte eine Klagewelle ausgelöst: In Karlsruhe gingen Dutzende Verfassungsbeschwerden von Hunderten Klägerinnen und Klägern ein. Überwiegend waren es ungeimpfte Beschäftigte sowie Leiter von Einrichtungen, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen wollen.

Spätestens Ende Juni dürfte die Diskussion weitergehen: Dann wollen die Gesundheitsminister von Bund und Länder darüber beraten, ob es einen neuen Anlauf für eine Impfpflicht ab 60 Jahren geben soll.

© dpa-infocom, dpa:220519-99-348877/5

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