Berufsunfähig? Versicherung muss eindeutig informiert werden | FLZ.de

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 27.12.2022 06:16

Berufsunfähig? Versicherung muss eindeutig informiert werden

Wer berufsunfähig ist, muss den Versicherer formgerecht informieren - andernfalls besteht keine Leistungspflicht der Versicherung, so ein Gericht. (Foto: Sonja Wurtscheid/dpa/dpa-tmn)
Wer berufsunfähig ist, muss den Versicherer formgerecht informieren - andernfalls besteht keine Leistungspflicht der Versicherung, so ein Gericht. (Foto: Sonja Wurtscheid/dpa/dpa-tmn)
Wer berufsunfähig ist, muss den Versicherer formgerecht informieren - andernfalls besteht keine Leistungspflicht der Versicherung, so ein Gericht. (Foto: Sonja Wurtscheid/dpa/dpa-tmn)

Um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss die Berufsunfähigkeit rechtzeitig mitgeteilt werden. Eine bloße Ankündigung, dass möglicherweise in Zukunft eine Berufsunfähigkeit droht, reicht nicht aus. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az: 20 U 107 80/21).

Wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert, verhandelte das Gericht den Fall eines Mannes in ärztlicher Behandlung. Der Mann gab an, seiner Berufsunfähigkeitsversicherung Anfang 2017 mitgeteilt zu haben, dass nach Abschluss der Behandlung womöglich eine Berufsunfähigkeit bestehen könnte.

Formgerechte Info an BU-Versicherung nötig

Erst im Januar 2020 gab er die tatsächliche Berufsunfähigkeit bei der Versicherung an und verlangte entsprechende Leistungen. Die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung berief sich darauf, dass die Berufsunfähigkeit zu spät mitgeteilt wurde.

Das Gericht entschied zugunsten der Berufsunfähigkeitsversicherung. Wer berufsunfähig ist, müsse den Versicherer formgerecht informieren. Und zwar so, dass erkennbar sei, dass ein Versicherungsfall tatsächlich oder nach den Vorstellungen des Betroffenen eingetreten sei.

Erst dann könne der Versicherer einen Versicherungsfall prüfen und feststellen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Nach Ansicht des OLG habe sich die Versicherung darauf verlassen dürfen, dass sich der Kläger nach Abschluss der Behandlungen erneut meldet.

© dpa-infocom, dpa:221223-99-01751/2

north