Bayern beschließt Klage gegen Erbschaftsteuer | FLZ.de

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Veröffentlicht am 20.12.2022 17:27

Bayern beschließt Klage gegen Erbschaftsteuer

Markus Söder (M, CSU), Ministerpräsident von Bayern, eröffnet im Heimatministerium die Kabinettssitzung. (Foto: Daniel Karmann/dpa/Archivbild)
Markus Söder (M, CSU), Ministerpräsident von Bayern, eröffnet im Heimatministerium die Kabinettssitzung. (Foto: Daniel Karmann/dpa/Archivbild)
Markus Söder (M, CSU), Ministerpräsident von Bayern, eröffnet im Heimatministerium die Kabinettssitzung. (Foto: Daniel Karmann/dpa/Archivbild)

Bayern klagt, wie mehrfach angedroht, gegen die Ausgestaltung der Erbschaftsteuer. Das hat das Kabinett am Dienstag in Nürnberg beschlossen. Man werde beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle der entsprechenden Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes stellen, hieß es. Damit solle „der Weg für eine dringend notwendige Erhöhung der Freibeträge und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer geöffnet werden“. Ministerpräsident Markus Söder (CSU) betonte: „Wir betrachten es als eine große Unfairness, dass bayerische Grundstücke am Ende genauso behandelt werden in der Werteinstufung wie Grundstücke in anderen Teilen Deutschlands, wo die Preise nicht vergleichbar sind.“

Eine Erhöhung und Regionalisierung der Freibeträge auf politischem beziehungsweise gesetzgeberischem Weg sei bis zuletzt an der Bundesregierung und anderen Bundesländern gescheitert, klagte die Staatsregierung. Am Freitag war Bayern im Bundesrat mit einem Antrag gescheitert, wegen dieses Streitpunkts den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anzurufen. Vielmehr stimmte die Länderkammer dem Jahressteuergesetz mit umfassenden steuerlichen Änderungen zu.

Hintergrund ist eine Anpassung bei der Wertermittlung von Immobilien. Deswegen könnten auf Erben größerer Vermögenswerte ab dem 1. Januar 2023 höhere Kosten zukommen. Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) hatte deshalb vor „Steuererhöhung durch die Hintertür“ gewarnt.

© dpa-infocom, dpa:221220-99-971967/2

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