Wer heimlich während des Unterrichts Fotos von seinem Lehrer macht und diese weiterleitet, riskiert einen schriftlichen Verweis. Auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az: VG 3 K 211/22) weist das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hin.
Im konkreten Fall hatte ein Achtklässler während des Unterrichts mit einem Tablet unbemerkt Aufnahmen seines Klassenlehrers gemacht - wohl aus Langeweile. Die Bilder schickte der Schüler an eine dritte Person. So machten sie über diverse Messengerdienst schnell die Runde innerhalb der Schülerschaft. Nicht ohne Folgen: Dem Schüler wurde ein schriftlicher Verweis erteilt, der auch auf dem Jahreszeugnis vermerkt werden sollte.
Dagegen reichte der Schüler einen Widerspruch ein - allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der schriftliche Verweis besitze als schulische Ordnungsmaßnahme keinen strafenden Charakter, sondern diene vorrangig pädagogischen Zwecken. Die Schule habe da einen Ermessensspielraum, der nur begrenzt einer gerichtlichen Überprüfung unterliege.
Das Gericht befand aber dennoch, dass die Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, da der Schüler sowohl die Hausordnung der Schule missachtet als auch das Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt hat. Auch die Eintragung des Verweises im Zeugnis sei angemessen.
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