20 Jahre Gleichbehandlungsgesetz: Ziel erreicht oder nicht? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 09.06.2026 04:03

20 Jahre Gleichbehandlungsgesetz: Ziel erreicht oder nicht?

Eine Frau, die mit ihrem pakistanischen Namen keinen Besichtigungstermin für eine Mietwohnung erhielt, klagte unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfolgreich auf Schadenersatz. (Archivfoto) (Foto: Philipp von Ditfurth/dpa)
Eine Frau, die mit ihrem pakistanischen Namen keinen Besichtigungstermin für eine Mietwohnung erhielt, klagte unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfolgreich auf Schadenersatz. (Archivfoto) (Foto: Philipp von Ditfurth/dpa)
Eine Frau, die mit ihrem pakistanischen Namen keinen Besichtigungstermin für eine Mietwohnung erhielt, klagte unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfolgreich auf Schadenersatz. (Archivfoto) (Foto: Philipp von Ditfurth/dpa)

Das zentrale deutsche Bundesgesetz gegen Diskriminierung wird diesen Sommer 20 Jahre alt. Die unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, lädt anlässlich des Jubiläums des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu einem Festakt ein. Doch wie steht es in Deutschland im Jahr 2026 tatsächlich um die Gleichbehandlung? Dazu, ob das AGG, das einst nur auf Druck aus Brüssel geschaffen wurde, heute effektiven Schutz vor Benachteiligung bietet, gibt es geteilte Auffassungen.

Warum wurde das Gesetz damals beschlossen?

Die treibende Kraft hinter dem AGG, das am 18. August 2006 in Kraft trat, war die Europäische Union. Da Deutschland mit der Umsetzung von EU-Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung im Verzug war, drohten hohe Bußgelder. Vor allem aus den Reihen der Union gab es Bedenken gegen das Gesetz, das unter anderem diskriminierende Stellenausschreibungen und Benachteiligung bei der Vermietung von Wohnraum verhindern soll. Ein Argument damals: Es drohe ein Eingriff in die Vertragsfreiheit. 

Wer kann sich auf das Gesetz berufen?

Jeder, der benachteiligt wird - etwa in der Arbeitswelt oder beim Kauf beziehungsweise beim Mieten einer Wohnung. Eine Benachteiligung gemäß AGG liegt vor, wenn ein Mensch aufgrund der ethnischen Herkunft, des Alters, des Geschlechts, aufgrund von Behinderungen, der Religion oder seiner sexuellen Identität eine „weniger günstige Behandlung erfährt“ als jemand anderes in einer vergleichbaren Situation. Auch Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Belästigung zur Wehr zu setzen, umfasst das Gesetz.

Erfüllt das AGG seinen Zweck?

Ja, wenn auch aus Sicht einiger Fachleute nicht in ausreichendem Maße. Wer diskriminiert wird, kann dagegen zivilrechtlich vorgehen und erhält gegebenenfalls eine Entschädigung. Für Klagende ist es allerdings oft schwer, den Nachweis zu führen. Wie will etwa ein schwules Paar beweisen, dass der Grund für die Absage des Vermieters ihre Homosexualität ist? Oder womit soll ein Mann mit türkischem Pass belegen, dass ihn der Personalchef aufgrund seiner Herkunft nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen hat? 

„Menschen werden schon allein aufgrund ihres Nachnamens von Mietverhältnissen ausgeschlossen, und es ist nur schwer sichtbar zu machen und somit Ungleichbehandlung nachzuweisen“, sagt Sonja Kosche vom Verein Pro Sinti und Roma, die Betroffene aus Baden-Württemberg berät. Auch gegen das Vorurteil, Sinti und Roma seien „schulfern“, sei schwer anzukommen. 

Eine erfolgreiche Klage sorgte im Januar für Schlagzeilen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Wohnungssuchende, die wegen ihres pakistanischen Namens von einem Makler bei Besichtigungsterminen diskriminiert wurde, eine Entschädigung von 3.000 Euro erhält. Die in Deutschland geborene Frau hatte zunächst keinen Besichtigungstermin erhalten. Um die Diskriminierung zu belegen, hat sie den Makler unter Nennung eines deutsch klingenden Namens erneut kontaktiert und dann Termine erhalten. 

Warum wird das AGG jetzt reformiert?

Anfang Mai hatte das Bundeskabinett eine AGG-Reform auf den Weg gebracht, die unter anderem eine Fristverlängerung vorsieht. Hintergrund der eher geringfügigen Änderungen sind auch diesmal Vorgaben der Europäischen Union. Man wolle es bei der Reform größtenteils bei dem, wozu man nach europäischem Recht verpflichtet sei, belassen und darüber hinaus gehende Änderungen vermeiden, sagt ein Sprecher des Bundesfamilienministeriums. 

Was soll sich ändern?

Nicht viel. Künftig soll man laut dem Entwurf, der aus dem Justizministerium stammt, vier statt zwei Monate Zeit haben, um Ansprüche geltend zu machen. Aus Sicht von Ataman ist das nicht ausreichend. Sie hatte sich für eine Verlängerung der Frist auf mindestens zwölf Monate ausgesprochen. Die Beauftragte plädiert außerdem dafür, „Staatsangehörigkeit“ und „sozialer Status“ als weitere Diskriminierungsmerkmale in das Gesetz aufzunehmen. 

Der Reformvorschlag, den das Kabinett Anfang Mai beschlossen hat, sieht außerdem vor, dass der Schutz vor sexueller Belästigung nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschränkt sein soll, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt gelten soll, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule. 

Warum reicht das manchen nicht?

Ataman sagt: „Die geplante Reform ist zu schwach und bringt Menschen im Alltag sehr wenig.“ Sie stört beispielsweise, dass sich nicht auf das AGG berufen kann, wer Diskriminierungen durch staatliche Stellen erlebt. Auch der Gesundheitsbereich und Diskriminierungen durch Künstliche Intelligenz blieben ungeregelt und seien „antidiskriminierungsrechtliche Grauzonen“.

Die Grünen machen sich auch stark für eine Ausweitung des Geltungsbereichs auf staatliche Stellen und für ein Verbandsklagerecht. Die Vorsitzende der Grünen-Bundestagsfraktion, Britta Haßelmann, sagt, Verbände sollten in solchen Fällen klagen dürfen, „damit Betroffene auch dann zu ihrem Recht kommen, wenn sie selbst den Klageweg scheuen“. 

Was spricht dagegen?

Das Bundesjustizministerium verweist darauf, dass von Diskriminierung Betroffene auch ohne eine Aufnahme von Ministerien und Behörden ins AGG ausreichend geschützt seien. Ein Sprecher sagt: „Wer diskriminiert wird durch staatliche Stellen, dem steht heute schon der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz offen.“ Richtig ist, dass ein Diskriminierungsopfer vor Gericht ziehen kann gegen eine Behörde, die etwa seinen Antrag abgelehnt hat oder seine Bewerbung nicht berücksichtigt, um eine Gewährung der verweigerten Leistung oder beruflichen Möglichkeit zu erhalten. Eine Entschädigung für immaterielle Schäden geht damit aber nicht automatisch einher.

© dpa-infocom, dpa:260609-930-193279/1


Von dpa
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